Lexikon Arbeitsrecht

Stichwort: Änderungskündigung

Vertragliche Arbeitsbedingungen wie Tätigkeiten, Arbeitszeiten oder Entgelt kann der Arbeitgeber einseitig nur ändern, indem er eine Änderungskündigung ausspricht. Man unterscheidet zwischen unbedingter und bedingter Änderungskündigung. In beiden Fällen gilt für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer gleichermaßen: Fristen müssen beachtet werden.

In der Änderungskündigung wird das Ende des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen und das Angebot eines neuen Arbeitsvertrags zu geänderten Bedingungen (unbedingte Änderungskündigung) unterbreitet. Manchmal wird auch ein Angebot gemacht und für den Fall der Ablehnung des Angebotes gekündigt (bedingte Änderungskündigung).

Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hat drei Reaktionsmöglichkeiten:

  1. Man nimmt das Angebot an und akzeptiert die neuen Arbeitsbedingungen ab dem angebotenen Zeitpunkt. Diese Willenserklärung sollte dem Arbeitgeber in schriftlicher Form möglichst umgehend zugehen.
  2. Man antwortet auf die Änderungskündigung nicht und das Arbeitsverhältnis endet zum angegebenen Datum.
  3. Man nimmt das Änderungsangebot auch unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an und lässt die Rechtmäßigkeit der Änderung gerichtlich überprüfen.

Wird ein neuer Vertrag nicht angenommen (2. und 3.) muss sowohl die Klage gegen die Beendigungskündigung (vgl. 2.) als auch eine Änderungsschutzklage (vgl. 3.) innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Will man das Angebot auch nur vorbehaltlich annehmen, so muss diese Erklärung grundsätzlich auch innerhalb von drei Wochen beim Arbeitgeber eingehen. Das fristgerechte Einreichen einer Klage reicht hier nicht aus, da damit lediglich der Zugang bei Gericht herbeigeführt wird.

Jörg Schwaab, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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