Lexikon Arbeitsrecht

Stichwort: Betriebsarzt – Funktion und Aufgaben

Der Einsatz von Betriebsärzten ist in Deutschland durch das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ geregelt. Arbeitgeber haben danach Betriebsärzte zu bestellen, wenn ihr Einsatz im Betrieb „erforderlich“ ist. Die Erfordernis richtet sich nach der Betriebsart und den für die Arbeitnehmer damit einhergehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Zahl und der Zusammensetzung der Belegschaft – dabei spielen auch die Altersstruktur oder die Anzahl behinderter Arbeitnehmer eine Rolle – sowie der Betriebsorganisation.

In der Ausgestaltung der Zusammenarbeit ist der Arbeitgeber frei. Er kann einen Betriebsarzt als Arbeitnehmer einstellen, ihn freiberuflich verpflichten oder sich eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten bedienen.

Der Betriebsarzt soll den Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes unterstützen. Dabei stehen vier Tätigkeitsschwerpunkte im Vordergrund. Es ist Aufgabe des Betriebsarztes,

  • den Arbeitgeber zu beraten – beispielsweise bei der Planung und Unterhaltung von Betriebsanlagen oder sanitären Einrichtungen, bei der Auswahl von Körperschutzmitteln, bei Fragen des Arbeitsrhythmus und der Arbeitszeit oder bei der Wiedereingliederung behinderter Arbeitnehmer.
  • die Arbeitnehmer zu beraten und arbeitsmedizinisch zu untersuchen, etwa im Rahmen einer Eignungsuntersuchung.
  • die Durchführung des Gesundheitsschutzes zu beobachten. Dazu muss der Betriebsarzt den Betrieb regelmäßig begehen und Vorschläge zur Behebung festgestellter Mängel unterbreiten.
  • darauf hinzuwirken, dass alle im Betrieb Beschäftigten sich den Anforderungen von Arbeitsschutz und Unfallverhütung entsprechend verhalten.

Selbstverständlich haben auch Betriebsärzte die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers darf dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Mitteilung über Untersuchungsergebnisse gemacht werden. Eine pauschale Einwilligung im Arbeitsvertrag ist nicht ausreichend. Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht kann allerdings unter den strengen Voraussetzungen des so genannten „übergesetzlichen Notstandes“ gerechtfertigt sein, wenn Gesundheit oder Leben Dritter konkret gefährdet sind. Denkbar wäre dies etwa bei einer Sehschwäche, die zur Fahruntauglichkeit eines Berufskraftfahrers führt.

Julia Thelen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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