Lexikon Arbeitsrecht

Stichwort: Einigungsstelle

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sieht das Betriebsverfassungsgesetz in § 76 vor, dass in Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung die Einigungsstelle entscheidet. Es handelt sich dabei vor allem um soziale Angelegenheiten wie Arbeitszeitfragen, Urlaubsregelungen oder betriebliche Lohngestaltung wie sie in § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt sind. In abgestufter Weise findet sich die erzwingbare Mitbestimmung auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Bei Betriebsänderungen im Sinne von § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes kann der Streit über den Interessenausgleich der Einigungsstelle vorgelegt werden. Entscheidungsbefugt ist die Einigungsstelle auch hinsichtlich des Sozialplans, der den Nachteilsausgleich betrifft.
Nur ausnahmsweise hat die Einigungsstelle Rechtsfragen zu entscheiden, etwa bei Streit über den Umfang der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses (§ 109 des Betriebsverfassungsgesetzes).

Die Einigungsstelle ist paritätisch besetzt. Sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern des Arbeitgebers und des Betriebsrats und einem neutralen Vorsitzenden, zumeist einem Arbeitsrichter. Das Bundesarbeitsgericht geht von einer Regelbesetzung von zwei Beisitzern je Betriebspartner aus. Erfahrungsgemäß bestehen Einigungsstellen aber jeweils aus drei Beisitzern, von denen zumeist einer nicht aus dem Unternehmen kommt (beispielsweise ein Rechtsanwalt oder ein Gewerkschaftssekretär).

Die Einigungsstelle entscheidet durch Spruch, der die Wirkung einer Betriebsvereinbarung hat und vom Arbeitgeber nach § 77 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt werden muss. Die Abstimmung findet in zwei Schritten statt. Am ersten Abstimmungsgang nimmt der Vorsitzende nicht teil. Kommt hier keine Mehrheit zustande, entscheidet die Einigungsstelle im zweiten Abstimmungsgang mit der Stimme des Vorsitzenden. Die Beisitzer der Einigungsstelle sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden, verhalten sich allerdings gleichwohl im Einklang mit ihrem Lager – Unternehmen oder Belegschaft.

Bei Streit über deren Besetzung wird die Einigungsstelle in einem vereinfachten Eilverfahren gerichtlich eingesetzt (§ 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes). Eine Bestellung unterbleibt nur, wenn das Gericht die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle feststellt. Der Spruch der Einigungsstelle ist auf Rechts- und Ermessensfehler überprüfbar. Ermessensfehler können aber nur binnen zwei Wochen nach Zustellung des Spruchs gerichtlich geltend gemacht werden.

Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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