Lexikon Arbeitsrecht

Stichwort: Ermahnung

Arbeitnehmer sollten auch erste Hinweise ernst nehmen.

Wenn ein Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers nicht weiter hinnehmen will, hat er zwei verschiedene Möglichkeiten, diesen an seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erinnern. Mit einer Abmahnung macht er deutlich, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn der Mitarbeiter sein Verhalten nicht entsprechend verändert. Neben dem Ausspruch einer Abmahnung kann der Arbeitgeber aber auch zu einem weniger aggressiven Mittel greifen, nämlich der Ermahnung. Diese kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Ein Arbeitnehmer, der eine Ermahnung erhält, muss sich bewusst sein, dass durch die Ermahnung selbst zwar noch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen. Normalerweise ist diese jedoch die Vorstufe zur Abmahnung. Sie wird in aller Regel auch in die Personalakte genommen und kann sich daher negativ auf die berufliche Karriere auswirken. Ein Arbeitnehmer sollte daher eine Ermahnung ernst nehmen und gesteigert auf die Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten achten.

Falsche Vorwürfe sollte sich ein Arbeitnehmer jedoch nicht gefallen lassen und unverzüglich eine Gegendarstellung erstellen. Ferner kann er sich mit einer Beschwerde an den Betriebsrat wenden. Wenn durch die Ermahnung sogar Persönlichkeitsrechte verletzt werden, kann auch gerichtlich die Entfernung der Ermahnung aus der Personalakte verlangt werden.

Dr. Thomas Koeppen LL.M., Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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