eNews 40 | Januar 2013

Auch Betriebsratsvorsitzende haften für Beraterhonorar

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.“ So regelt es § 40 Abs. 1 des Betriebsverfassungs-gesetzes (BetrVG). Dass damit nicht jedwede Kosten gemeint sind, ist klar. Die Kostenübernahme des Arbeitgebers ist auf die erforderlichen Kosten beschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.10.2012 (Az. III ZR 266/11) macht jetzt deutlich, dass für nicht erforderliche Kosten der Betriebsratsvorsitzende aufzukommen hat, der mit einem Berater den Vertrag geschlossen hat.

Eine auf die Beratung von Betriebsräten spezialisierte Gesellschaft hatte den früheren Betriebsratsvorsitzenden, die derzeitige Betriebsratsvorsitzende und das Betriebsratsgremium auf Zahlung ihrer Beraterhonorare verklagt. Nachdem die Klage vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht (OLG) abgewiesen wurde, konnten die Betriebsratsberater vor dem BGH einen Erfolg verbuchen. Zwar hat ihnen der BGH die eingeklagte Summe nicht zugesprochen, sondern eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das OLG angeordnet. Der BGH hat aber erkennen lassen, dass er Betriebsratsvorsitzende grundsätzlich für verpflichtet hält, für nicht erforderliche Betriebsratskosten zu haften.

Der Sachverhalt stellte sich zunächst wie folgt dar: Ein Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern plante im Jahr 2007 eine Umstrukturierung, die mit einem Personalabbau und der Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland verbunden war. Es handelte sich also um eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung, sodass der Betriebsrat beschloss, sich im Interessenausgleichsverfahren beraten zu lassen. Eine solche Beratung hat vom Gesetz her den Zweck, dem Betriebsrat die Umstrukturierung hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Hintergründe und Auswirkungen verständlich zu machen und gegebenenfalls Alternativen zum Plan des Unternehmens zu entwickeln. Der damalige Betriebsratsvorsitzende teilte hierauf dem Beratungsunternehmen den Beauftragungsbeschluss mit. Die Betriebsratsberatungsfirma nahm diesen Auftrag schriftlich an. Leistungen der Berater wurden erbracht. Am Ende stellte das Beratungsunternehmen die von seinem Geschäftsführer und einem weiteren Berater erbrachten Leistungen aufgrund sogenannter Tagewerke mit 86.792,90 Euro in Rechnung. Der damalige Betriebsratsvorsitzende reichte die Rechnung an den Arbeitgeber weiter. Der verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Einzelleistungen seien ungenügend dokumentiert und nicht erforderlich gewesen.

Der BGH entschied, dass auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts eine Haftung der früheren und jetzigen Betriebsratsvorsitzenden nicht ausgeschlossen werden könne. In Betracht komme eine Haftung der beiden als Vertreter ohne Vertretungsmacht entsprechend § 179 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach Auffassung des BGH haften Betriebsratsvorsitzende insoweit, als sie den Betriebsrat als Gremium nicht wirksam verpflichten können. Mit anderen Worten: Betriebsratsvorsitzende haften wie Vertreter ohne Vertretungsmacht, soweit sie Geschäfte tätigen, die außerhalb des Aufgabenbereiches des Betriebsrats liegen. Nur für erforderliche und in seinem Aufgabenspektrum liegende Gegenstände ist der Betriebsrat teilrechtsfähig. Darüber hinaus fehlt ihm die Rechtsfähigkeit.

Welche Schlussfolgerungen sind aufgrund der BGH-Entscheidung für die Praxis der Betriebsräte zu ziehen?

Erstens sollten sich Betriebsräte klarmachen, dass der betriebswirtschaftliche Berater gemäß § 111 Satz 2 BetrVG nur die Aufgabe hat, den Umstrukturierungsplan des Unternehmens verständlich zu machen, auf Vollständigkeit der Unterrichtung zu untersuchen und eventuell eine plausible Alternative zu entwickeln. Weder benötigen Betriebsräte seitens solcher Berater eine verfahrensbegleitende Beratung, noch müssen anlässlich einer konkreten Betriebsänderung Bilanzen und Kennziffern analysiert werden. Vorsicht ist vor allen Beratern zu entwickeln, die Dauerleistungen anbieten möchten und darauf aus sind, die Willensbildung innerhalb der Arbeitnehmervertretungen zu moderieren.

Zweitens sollten Betriebsratsvorsitzende vor einem Vertragsschluss mit externen Beratern juristischen Rat über die Erforderlichkeit der Beratung und die Marktüblichkeit des Honorars einholen. Ein sorgfältiger Rechtsanwalt wird, um Haftungsrisiken aus einer Fehlberatung zu vermeiden, gründlich überlegen, bevor er sich festlegt. Die juristische Beratung über einen Beratervertrag ist regelmäßig erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG und daher vom Unternehmen zu vergüten.

Schließlich sollten Betriebsräte vor einer Beraterbeauftragung zur eigenen Sicherheit eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen versuchen. Die Regelung in § 80 Abs. 3 BetrVG, die bei Betriebsänderungen etwa für die juristische Sachverständigenhinzuziehung anwendbar ist, sollte hierfür als Modell gelten (Sachverständigenhinzuziehung nur nach Modalitätenvereinbarung mit dem Arbeitgeber).
 
Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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