eNews 40 | Januar 2013

Häufige Irrtümer im Arbeitsrecht

Irrtum Nr. 9: Kein Ortswechsel des Arbeitsplatzes ohne klare Regelung im Arbeitsvertrag

Viele Arbeitnehmer haben beim Abschluss eines Arbeitsvertrages Bedenken, wenn darin geregelt ist, wo der Arbeitnehmer eingesetzt werden kann, zum Beispiel im ganzen Rhein-Main-Gebiet. Sie sehen in dieser Regelung eine einseitige Ausweitung des geschuldeten Arbeitsortes. Tatsächlich handelt es sich dabei um eine Beschränkung der Rechte des Arbeitgebers.

Das Direktionsrecht berechtigt den Arbeitgeber, einzelne Arbeitsbedingungen einseitig ohne Rücksprache mit dem Arbeitnehmer zu verändern. Ohne eine konkrete Regelung gehört auch der Arbeitsort dazu. Grundsätzlich gilt eine bundesweit unbeschränkte, örtliche Versetzungsmöglichkeit, wenn der Arbeitsort vertraglich nicht eingeschränkt wurde. Eine solche vertragliche Einschränkung muss aber konkret vereinbart worden sein. Als Einschränkung reicht etwa nicht, wenn der Arbeitsvertrag mit der örtlichen Niederlassung eines Konzerns abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer darin nicht ausdrücklich zur Erbringung der Arbeitsleistung am Ort der Niederlassung eingestellt wird.

Fragt sich nun, in welchem Rahmen der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen kann. Ob der zugewiesene Arbeitsort zumutbar und die Änderung des Arbeitsinhaltes damit wirksam ist, beurteilt sich nach „billigem Ermessen“. Die Interessen des Arbeitgebers an der Ortsveränderung müssen mit den Nachteilen des Arbeitnehmers durch die Maßnahme abgewogen werden. Fällt der Arbeitsplatz am ursprünglichen Standort komplett weg, wird eine Ortsveränderung eher zumutbar sein, als wenn in einem Unternehmen lediglich die Teamstruktur verbessert werden soll und sich der Arbeitsort um 300 Kilometer ändern soll.

Ein Hinweis auf die Vorschriften der Agentur für Arbeit über zumutbare Wegezeiten bei Arbeitsplatzangeboten (2,5 bzw. 3 Stunden/Tag) lässt sich nach der Rechtsprechung weder zur Begründung noch zur Ablehnung der Zumutbarkeit eines geänderten Arbeitsortes heranziehen.
 
Jörg Schwaab, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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