eNews 45 | Dezember 2013

Häufige Irrtümer im Arbeitsrecht

Irrtum Nr. 11: Das zahlt dann doch meine Rechtsschutzversicherung!

Oftmals werden Absprachen im Arbeitsverhältnis mündlich und auf Vertrauensbasis getroffen. Das ist grundsätzlich möglich, denn ein wirksames Arbeitsverhältnis bedarf keiner schriftlichen Form. Während des harmonischen Verlaufs der Beschäftigung kommt auch niemand auf die Idee, Diskussionen über die Sicherung von Absprachen und Vereinbarungen zu führen. Im Konfliktfall erkennen die Arbeitsvertragsparteien dann aber häufig zu spät, wer welche Tatsachen vor dem Arbeitsgericht nachzuweisen hat, bzw. wie Verabredungen denn zu verstehen sind. So erging es auch den Parteien eines Rechtsstreites im Juli 2013 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LArbG 8 Sa 51/13).

Dem klagenden Arbeitnehmer war vor seinem Wechsel in einen Kleinbetrieb zugesagt worden, „um seinen Arbeitsplatz brauche er sich keine Sorgen zu machen“. Auf der Grundlage dieser Zusage und dem damals freundschaftlichen Verhältnis zum Geschäftsführer des neuen Arbeitgebers wechselte der Kläger aus einer sicheren Vorbeschäftigung zum neuen Arbeitgeber. Tatsächlich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dann nach zwei Jahren ohne Begründung unter Hinweis auf die Kleinbetriebsklausel des § 23 Kündigungsschutzgesetz.

Der Versuch des Klägers, die Kündigung mit der Begründung anzugreifen, der Geschäftsführer habe ihm mit der getroffenen Ansage den Schutz aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis garantieren wollen, fand bei den Richtern kein Gehör. Letztendlich wäre ein wie auch immer gearteter Kündigungsverzicht unmissverständlich und mit Rechtsbindungswille zu fixieren gewesen. Gerade das freundschaftliche Verhältnis zwischen den handelnden Personen spräche durchgreifend gegen eine rechtsverbindliche Zusage.

Im Ergebnis irrt somit derjenige, der konkrete Formulierungen und die schriftliche Fixierung von Absprachen als bloße Förmelei abtut. Ohne nachvollziehbare Vereinbarungen kann man sich demnach nicht auf den vermeintlichen Anspruch stützen. Bei aller Freundschaft gilt noch immer der Spruch: Nur wer schreibt, der bleibt.
 
Jörg Schwaab, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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