eNews 49 | September 2014

Teilen mit ungleichen Risiken

Die (arbeits)rechtlichen Fallstricke der App Uber

Seit diesem Jahr ist die amerikanische Fahrgastvermittlung Uber unter dem Slogan „Moving People“ in deutschen Großstädten auf dem Markt und will mittels Smartphone-App Fahrer und Fahrgäste zusammenbringen. Nun sorgte Uber für Schlagzeilen, weil der Anbieter trotz einstweiliger Verfügung des Frankfurter Landgerichts seinen Dienst weiterhin anbieten will und zudem verkündete, dass es noch nie so viele Anmeldung von Kunden gegeben habe wie in den letzten Tagen. Zu verlockend scheinen die günstigeren Preise und die unkomplizierte, bargeldlose Abwicklung. Private Autobesitzer reizt als Fahrer die Aussicht auf einen schnellen Verdienst. Wer sich aber einen Vertrag genauer anschaut, entdeckt viele Pflichten der Fahrer, jedoch kaum Rechte.

Komplizierte Vertragspartnerschaft

Die Fahrer schließen keinen Vertrag mit Uber, sondern mit Rasier Operations BV, einer Schwestergesellschaft in den Niederlanden. In Anbetracht der Medienberichte über die Investitionen in das Unternehmen Uber in Millionenhöhe, stellt sich die Frage, wie solvent die Schwestergesellschaft Rasier Operations BV ist. BV ist eine niederländische Rechtsform, der deutschen GmbH entsprechend, bei der in den Niederlanden nur eine Stammeinlage in Höhe von € 900 nachgewiesen werden muss.

Laut eigener Angabe ist die Rechtsbeziehung zwischen Uber BV und Rasier Operations BV ein Kooperationsvertrag (Uber BV gibt Rasier Operations BV eine Lizenz für die Software). Daneben gibt es ein weiteres Vertragsverhältnis zwischen Rasier Operations BV und dem Fahrer und als drittes Vertragsverhältnis das zwischen dem Fahrer und jedem Mitfahrer. Zwischen Fahrer und Mitfahrer wird bei jeder Fahrt ein neuer Vertrag über die Mitfahrt geschlossen. Alle diese Vertragsbeziehungen sind aber nicht unabhängig voneinander, da die gesamte Bezahlung über Rasier Operations BV erfolgt und nicht zwischen Fahrgast und Fahrer. Der Fahrer erhält nicht vom Mitfahrer sein Geld, sondern von Rasier Operations BV, und der Mitfahrer, obwohl er eigentlich vertragsgemäß nicht an Rasier Operations BV gebunden ist, zahlt an diese die Kosten für die Fahrt per Kreditkarte.

Laut Vertrag zwischen Fahrer und Rasier Operations BV gibt es nur eine sogenannte freiwillige Servicepauschale, die der Fahrer für jede vorgenommene Fahrt erhalten kann. Der Fahrer hat keinen Anspruch auf Vergütung. Wird ihm die Servicepauschale aber bezahlt, behält Rasier Operations BV eine Gebühr in Höhe von 20 Prozent ein. In der Auftragsannahme ist der Fahrer frei, er wird vertraglich nicht verpflichtet, einen bestimmten Umfang des sog. Ride-Sharing zu erbringen.

Das Risiko gehört dir

Der freien Zeiteinteilung stehen allerdings erhebliche Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber: Wer im Uber-Team dabei sein will, muss Eigentümer oder Leasingnehmer eines Fahrzeugs sein, das den gesetzlichen Vorschriften und den Anforderungen von Uber entspricht.

Außerdem ist er allein für eine effektive und sichere Ausführung der Fahrten verantwortlich. Insbesondere muss er für alle Kosten und Ausgaben aufkommen (Reparaturen, Instandhaltung, Kraftstoff, Versicherung, aber auch Geldstrafen oder Gebühren, die auferlegt werden).

Darüber hinaus muss der Fahrer eine Autoversicherung auf seine Kosten abschließen, die das sog. Ride-Sharing umfasst. Uber bzw. die Schwestergesellschaft kontrolliert das nicht. Entsteht ein Schaden, haftet der Fahrer. Selbst wenn das Unternehmen nach den gesetzlichen Vorschriften haften würde, sichert es sich einen Entschädigungsanspruch gegen den Fahrer.

Die Rasier Operations BV behält sich das jederzeitige Recht vor, die Genehmigung bzw. Autorisierung des Fahrers nach alleinigem und nicht anfechtbaren Ermessen zu verweigern oder aufzuheben. Dem Fahrer kann daher jederzeit das Vertragsverhältnis beendet werden.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Wer als Fahrer bei Uber registriert ist, haftet weiter für die Erfüllung aller Pflichten gemäß Steuer- und Sozialversicherungsgesetzen. Im Vertrag wird an mehreren Stellen – direkt und indirekt – darauf hingewiesen, dass es sich um kein Arbeitsverhältnis handelt. Der Vertrag wird als Nutzungsvertrag bezeichnet. Da die Fahrer keine Arbeitnehmer des Unternehmens sind, greifen keine Arbeitnehmerschutzgesetze (Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung und ähnliches). Die Rasier Operations BV zahlt weder Sozialabgaben noch eine Versicherung oder Lohnsteuer. Der Fahrer muss sich selbst versichern und Steuern abführen.

Stellt eine deutsche Finanz- oder Sozialversicherungsbehörde nachträglich fest, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen dem Fahrer und der Rasier Operations BV um ein Arbeitsverhältnis handelt, so regelt der Vertrag, dass der Fahrer das Unternehmen vollständig für abzuführende Kosten entschädigen muss. Hier ist zu unterscheiden, dass Lohnsteuer nur bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben wird, Tätigkeiten, die selbstständig erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet auch der Arbeitgeber für nicht abgeführte Lohnsteuer. Das wird hier vertraglich ausgeschlossen bzw. dem Unternehmen ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Fahrer zugesichert.

Kein einklagbarer Vergütungsanspruch

Für den Fahrer entscheidend ist weiter, dass eine vertragliche Anspruchsgrundlage für seine Vergütung völlig ausgeschlossen wird. Er hat also keinen einklagbaren Anspruch. In Deutschland gilt zwar Vertragsfreiheit, so dass Verträge (weitgehend) beliebig geschlossen werden können. Nichtsdestotrotz regelt das BGB bestimmte Vertragstypen. Das Gesetz sieht für die Erbringung einer Dienstleistung eine Vergütung vor. Bei der unentgeltlichen Erbringung eines Auftrages sind dem Auftragnehmer alle Aufwendungen zu erstatten. Der Vertrag zwischen dem Fahrer und Rasier Operations BV sieht weder einen Vergütungsanspruch des Fahrers vor, noch kann der Fahrer die Erstattung seiner Aufwendungen (Versicherungskosten, Benzin etc) verlangen.

Durchsetzbarkeit von Rechten

Für das gesamte Vertragsverhältnis wird niederländisches Recht als für anwendbar erklärt. Außerdem müssen Rechte in einem Mediationsverfahren und gegebenenfalls in einem anschließenden Schiedsverfahren nach den Regeln der internationalen Handelskammer in Amsterdam in englischer Sprache durchgesetzt werden. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesarbeitsgericht vertreten die Auffassung, dass internationale Gerichtsstandvereinbarungen grundsätzlich zulässig sind, aber nicht einem Verlust des Rechtsschutzes gleichkommen dürfen. Der Vertrag schließt die Durchsetzung von Rechten vor den ordentlichen Gerichten aus, d.h. ein in Frankfurt tätiger Fahrer kann nicht vor einem Frankfurter Amts- oder Landgericht klagen und somit ein deutsches Gericht anrufen. Dass die ausschließliche Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte in englischer Sprache in Amsterdam vor einem abschließend entscheidenden Schiedsgericht faktisch dafür sorgt, dass Rechte nicht durchgesetzt werden und damit ein Rechtsschutz verloren geht, ist durchaus möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich.

In Zeiten von „Share Economy“ mag ein Mitfahrdienst im eigenen Fahrzeug zwar fortschrittlich sein, die Risiken und der Gewinn sind jedoch sehr einseitig verteilt.

Lara Sherman, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
 
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