eNews 50 | November 2014

Häufige Irrtümer im Arbeitsrecht

Irrtum Nr. 16: Ich habe trotz Kündigung Anspruch auf Weihnachtsgeld

In Zusammenhang mit den verschiedenen Arten von Sondervergütungen wird immer diskutiert, ob und in welchem Umfang diese auch nach einer Kündigung noch zu zahlen sind. Ein rein leistungsbezogener Bonus muss z.B. oft zeitanteilig gewährt werden, auch wenn der Arbeitnehmer vor einem benannten Stichtag ausscheidet. Sehr eindeutig ist die Rechtsprechung in Bezug auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes.

Mit dem Weihnachtsgeld erhält der Arbeitnehmer unabhängig von seiner tatsächlichen Leistung im Kalenderjahr aus Anlass des Weihnachtsfestes eine Sonderzahlung. Diese liegt in der Betriebstreue begründet und soll auch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses honorieren. Dem Weihnachtsgeld liegt daher ein erheblicher Treuegedanke zugrunde.

Der Arbeitgeber kann also etwa die Auszahlung verweigern, wenn an einem bestimmten Stichtag ein gekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Selbst eine Rückforderung eines bereits ausgezahlten Weihnachtsgeldes ist möglich, sofern es vertraglich bzw. betrieblich vereinbart ist und sich in engen Grenzen hält (in der Regel bis zum Ende des 1. Quartals im Folgejahr).

Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt, muss also damit rechnen, dass sein Anspruch auf das Weihnachtsgeld hinfällig ist.
 
Jörg Schwaab, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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