eNews 53 | Juli 2015

Detektiveinsatz bei Krankmeldung?

BAG setzt der Überprüfung von Arbeitnehmern im Krankheitsfall klare Grenzen

Fällt der Arbeitnehmer für längere Zeit aus, ist das für jeden Arbeitgeber ärgerlich. Bescheinigen ihm dann hintereinander verschiedene Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit, bezweifelt er schon einmal die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und mancher scheut sogar nicht davor zurück, einen Detektiv mit der Krankenkontrolle zu beauftragen. Einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 19.02.2015 zu beurteilen (Aktenzeichen 8 AZR 1007/13). Mit seinem Urteil hat das BAG der Überwachung nun enge Grenzen gezogen.

Eine Sekretärin hatte sich für etwa drei Monate krank gemeldet. Zuerst fiel sie wegen einer Bronchialerkrankung aus. Sie legte nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verschiedener Ärzte vor. Zuletzt informierte sie ihren Arbeitgeber über einen Bandscheibenvorfall. Das Unternehmen beauftragte daraufhin einen Detektiv, der die Sekretärin überwachte und dabei heimlich Videoaufnahmen erstellte. Dabei beobachtete der Detektiv unter anderem, dass die Sekretärin trotz Bandscheibenvorfalls einen Waschsalon mit Wäsche auf dem Arm betrat, eine Waschmaschine befüllte und leerte und den mit der Wäsche gefüllten Korb davontrug. Der Detektiv erstellte einen Observationsbericht, dem er Fotos beifügte, die teilweise aus Videosequenzen stammten. Die Arbeitnehmerin klagte auf Schmerzensgeld in Höhe von drei Bruttogehältern (€ 10.500). Das Landesarbeitsgericht ging von der Rechtswidrigkeit der Krankenkontrolle aus, sprach aber nur € 1.000 als Schmerzensgeld zu. Das BAG hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Erst konkrete Verdachtsmomente mit Gefahr einer Straftat rechtfertigen Detektiveinsatz

Die Krankenkontrolle von Beschäftigten verletzt deren Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer selbst darüber entscheiden, in welchem Umfang seine persönlichen Daten erhoben und verwendet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich nur, wenn der Verdacht begründet ist, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis Straftaten, etwa einen Entgeltbetrug, begeht. Eine Rechtfertigung für eine Observation liegt daher vor, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht ist. Die vom BAG geforderten konkreten Verdachtsmomente müssen zudem eine Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit belegen. Die Beobachtungen durch den Detektiv bestätigten aus Sicht des BAG die Vortäuschung einer Erkrankung noch nicht. Ernsthafte Zweifel an einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit lassen sich nur belegen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz oder nach einem Streit um Urlaubsgewährung eine nachfolgende Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat oder wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausübt, die mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar sind.

Dabei ist zu beachten, dass Fotos und insbesondere Videoaufzeichnungen die Rechte des Beschäftigten intensiver verletzen als eine einfache Observation. Fotos und Videos „konservieren“ nämlich die äußere Erscheinung des Beschäftigten und verletzen damit das Persönlichkeitsrecht von Beschäftigten besonders gravierend. Auch bei konkreten Zweifeln an der Erkrankung eines Beschäftigten sollten daher Arbeitgeber auf eine Foto- oder Videodokumentation des Arbeitnehmerverhaltens eher verzichten.

Zwar war die Detektivüberwachung der Sekretärin rechtswidrig. Das Schmerzensgeld fiel allerdings geringer aus als von der Arbeitnehmerin angestrebt, da die Fotos und Videos sich nur auf Geschehnisse in der Öffentlichkeit bezogen und von der Arbeitgeberin und dem beauftragten Detektivbüro vertraulich behandelt wurden.
 
Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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