eNews 55 | November 2015

Unter welchen Bedingungen kann eine Betriebsratswahl abgebrochen werden?

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsratswahl rechtmäßig ist oder unter Umständen abgebrochen werden muss, haben Arbeitsgerichte mehrfach entschieden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 27.07.2011 (Az. 1 ABR 61/10) dazu bereits grundsätzlich gesagt, dass nur bei anzunehmender Nichtigkeit der beabsichtigten Wahl diese untersagt werden kann. Die bloße Anfechtbarkeit nach § 19 Abs. 1 BetrVG könne deswegen nicht ausreichend sein – so das BAG –, weil mit dem Verbot der Wahl mehr erreicht werde. Denn während des Anfechtungsverfahrens bleibt der Betriebsrat bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Amt. Würde die Wahl allein aufgrund einer befürchteten Anfechtbarkeit abgebrochen werden, tritt die Situation ein, dass ein Betriebsrat erst gar nicht konstituiert werden kann.

Wann ist eine Betriebsratswahl nichtig?

Von der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist dann auszugehen, wenn die Wahl unter groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts leidet, die so schwerwiegend sind, dass selbst der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (BAG vom 19.11.2003, Az. 7 ABR 25/03; BAG vom 22.03.2000, Az. 7 ABR 34/98). Es muss sich um „besonders krasse Wahlverstöße“ handeln, die kein Vertrauen in die Gültigkeit der Wahl zulassen. Kurzum: Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit gleichsam auf der Stirn tragen“ (BAG vom 17.01.1978, Az. 1 ABR 71/76).

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens über den Abbruch einer Betriebsratswahl ist vorzutragen, dass die Voraussetzungen der Nichtigkeit der Wahl vorliegen. Die Entscheidung des LAG München vom 09.06.2015 verdeutlicht, dass der Antragsteller im Rahmen einer – oftmals notwendigen – einstweiligen Verfügung mit dem Umstand „zu kämpfen“ hat, dass das Gericht lediglich eine „summarische Prüfung“ durchführt. Die Anforderungen an die Darstellung des Nichtigkeitsgrundes sind aufgrund dessen sehr hoch. Im zu entscheidenden Sachverhalt hat das LAG München beispielsweise nicht abschließend geprüft, ob eine grobe Verkennung des Betriebsbegriffs vorlag. Diese könne zwar zur Nichtigkeit einer beabsichtigen Betriebsratswahl führen, gleichwohl konnte das Gericht dies bei „summarischer Prüfung“ nicht erkennen.

Eine Nichtigkeit – so das LAG München – ist jedoch dann gegeben, wenn Neuwahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes eingeleitet werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BetrVG für eine Neuwahl vorliegen oder das frühere Gremium seinerseits zurückgetreten ist – kurzum, wenn die Neuwahl während der Amtszeit eines Betriebsrates durchgeführt wird.

Wann kann eine Betriebsratswahl angefochten werden?

Mit der Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG beschäftigte sich auch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 29.04.2015 und bejahte diese, weil gegen eine wesentliche Vorschrift des Wahlrechts verstoßen worden war. Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Zulassung nicht ordnungsgemäßer Wahlvorschläge eine Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften darstellt. Hierzu zählt das Fehlen der schriftlichen Zustimmung von Wahlbewerbern. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 WO-BetrVG muss jeder Wahlkandidat seine schriftliche Zustimmung zur beabsichtigten Wahl erklären. Wenn diese nicht vorliegt, hat der Wahlvorstand gemäß § 7 Abs. 2 Wahlordnung dies zu beanstanden.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main machte darauf aufmerksam, dass die „Schriftlichkeit“ eine eigenhändige Unterschrift des Bewerbers verlangt. Entsprechend sei eine eingescannte Unterschrift nichtig, da dies die Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Es muss daher von Wahlvorständen verlangt werden, dass sie sehr genau darauf achten, dass die Zustimmung der Bewerber in schriftlicher Form vorliegt, was beispielsweise eine entsprechende E-Mail oder eine eingescannte Unterschrift nicht gewährleisten kann.
 
Dr. René von Wickede, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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