eNews 56 | Februar 2016

Wie gründe ich einen Betriebsrat?

Zeitgemäße Arbeitnehmervertretung: Ein Betriebsrat sichert Mitbestimmungsrechte.

Ein gutes Betriebsklima und die Einbindung der Mitarbeiter in Unternehmensentscheidungen haben heutzutage viele Unternehmen auf ihre Fahnen geschrieben. Besonders junge Start-ups experimentieren mit „maßgeschneiderten“ Modellen der Mitarbeitervertretung. Echte Mitbestimmung mit rechtlichen Möglichkeiten bietet aber nur ein Betriebsrat. Was muss ich also tun, wenn es in meiner Firma keinen Betriebsrat gibt und ich einen gründen will?

Hat meine Firma genügend wahlberechtigte Beschäftigte?

Vor der Gründung muss ich zu allererst prüfen, ob mein Betrieb „betriebsratsfähig“ ist. D.h. in der Regel müssen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Auszubildenden des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Neben Aushilfen, geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften werden auch Leiharbeitnehmer, deren Einsatz im Betrieb länger als drei Monate andauert, hinzugezählt. Ausgenommen sind jedoch leitende Angestellte und Gesellschafter.

Von diesen fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen drei Arbeitnehmer zumindest eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit aufweisen, um wählbar sein.

Der Wahlvorstand

Sind diese Formalien erfüllt, kann ich mich dem nächsten Schritt widmen, nämlich der Bestellung eines Wahlvorstandes. In großen Unternehmen ist hierfür der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zuständig. Gibt es keines dieser Gremien oder bleiben diese untätig, muss ich eine Betriebsversammlung einberufen. Zu dieser kann entweder ich gemeinsam mit zwei weiteren wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die wahlberechtigten Arbeitnehmer einladen. In meiner Einladung muss ich die Tagesordnung – nämlich Gründung eines Betriebsrates/ Bestellung eines Wahlvorstandes – angeben. In der Wahl meines Mediums bin ich weitgehend frei, die Information kann ich als Rundmail, Flyer oder durch öffentlichen Aushang kommunizieren. Ich muss allerdings sicherstellen, dass ich niemanden vergesse. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass nicht alle Arbeitnehmer des Betriebs die Möglichkeit hatten, die Einladung zur Kenntnis zu nehmen, kann die Bestellung des Wahlvorstandes deswegen für unwirksam erklärt werden.

Gut zu wissen: Als Initiator einer Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Betriebsrates genieße ich besonderen Kündigungsschutz. Bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses darf mein Arbeitgeber mich grundsätzlich nicht ordentlich kündigen.

Die Betriebsversammlung

Am Beginn der Betriebsversammlung steht die Wahl eines Leiters oder Leiterin. Bis dieser gewählt ist, übernehme ich als Einladender die Moderation. Es gibt keine Formvorschriften, das heißt die Wahl muss weder geheim noch schriftlich sein. Wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (relative Mehrheit) auf sich vereint, ist als Betriebsversammlungsleiter oder -leiterin gewählt.

In einem zweiten Schritt wählen die Teilnehmer der Betriebsversammlung den Wahlvorstand, der sich aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern zusammensetzt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Arbeitnehmer des Betriebs, nicht nur die Wahlberechtigten. Auch hier gilt: Für die Wahl selbst gibt es keine Formvorschriften, solange zweifelsfrei feststeht, wer gewählt ist. Gewählt wiederum ist, wer die Mehrheit der auf der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer auf sich vereint (absolute Mehrheit). Von den drei gewählten Arbeitnehmern muss einer den Vorsitz übernehmen. Es geht in die nächste Wahlrunde. Möchte ich den Vorsitz übernehmen, brauche ich ein zweites Mal die absolute Mehrheit aller Teilnehmer an der Betriebsversammlung.

Ein Beispiel: Gibt es in meinem Betrieb 50 Arbeitnehmer, von denen 40 Arbeitnehmer auf der Betriebsversammlung erscheinen, dann brauche ich sowie die beiden weiteren Vertreter 21 Stimmen, um in den Wahlvorstand gewählt zu werden.

Gut zu wissen: Als Wahlvorstand genieße ich besonderen Kündigungsschutz. Mein Arbeitgeber kann mich von nun an für sechs Monate grundsätzlich nicht ordentlich kündigen.

Die Betriebsratswahl

Jetzt beginnt die eigentliche Betriebsratswahl. Die Durchführung ist jetzt Aufgabe des Wahlvorstands. Er leitet die Wahl ein, indem er im ersten Schritt eine Liste aller Wahlberechtigten (Wählerliste) getrennt nach Geschlechtern aufstellt. Die dazu notwendigen Informationen erhalten wir vom Arbeitgeber. Nur wer gelistet ist, hat ein aktives und passives Wahlrecht.

Diese Wählerliste legen wir nun gemeinsam mit der Wahlordnung (WahlO) im Betrieb aus. Hat ein Arbeitnehmer Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Wählerliste, kann er binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Beginn der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von mir als Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes unterzeichnet sein muss.

Die Vorschlagsliste

Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer und im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können jetzt Wahlvorschläge einreichen. Dazu werden auf den jeweiligen Vorschlägen die einzelnen Bewerber fortlaufend nummeriert unter Nennung des vollständigen Namens, des Geburtsdatums und der Art der Beschäftigung im Betrieb. Jeder Wahlvorschlag muss von 50 oder in kleineren Betrieben von 1/20 (20 Prozent) der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von dreien, unterschrieben sein. Wer einen Vorschlag einreicht, muss darauf achten, die schriftliche Zustimmung der einzelnen Kandidaten beizufügen.

Wichtig zu beachten: Jeder Arbeitnehmer darf nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Die Listen dürfen im Nachhinein nicht mehr ohne das Einverständnis der Unterzeichner geändert werden, in dem z.B. einzelne Namen gestrichen werden.

Als Wahlvorstand prüfe ich die Richtigkeit aller Vorschlagslisten möglichst binnen zwei Tagen. Stelle ich einen Fehler fest, dann unterrichte ich den Listenvertreter unter Angabe der Gründe schriftlich hierüber (falls keiner benannt ist, ist das der unter der ersten fortlaufenden Nummer aufgeführte Arbeitnehmer). Gibt es mehrere Vorschlagslisten, teile ich als Wahlvorstand diesen durch Los eine Ordnungsnummer zu. Die als gültig anerkannten Vorschlagslisten müssen jetzt veröffentlicht werden.

Die Wahl

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Betriebsrat in meinem Betrieb nur aus einer Person, so gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. Dann hat jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer so viele Stimmen, wie Betriebsräte zu wählen sind (§§ 9, 11 BetrVG), wobei jeder Kandidat maximal eine Stimme erhalten kann.

Die Stimmen werden durch Abgabe von Stimmzetteln in hierfür gesondert vorgesehenen Umschlägen abgegeben. Für ortsabwesende Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit zur „Briefwahl“. Unverzüglich nach Abgabe aller Stimmen nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung aller Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis und die Sitzverteilung fest.

Nach der Betriebsratswahl

Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, von der ich den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eine Abschrift aushändigen muss. Die Gewählten informiere ich über ihr Amt ebenfalls schriftlich. Im Betrieb gebe ich die Zusammensetzung des Betriebsrates durch Aushang bekannt und rufe vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung zusammen.

Wichtig zu beachten: Die Wahl des Betriebsrates ist äußerst sorgfältig durchzuführen. Procedere wie gesetzlich festgelegte Fristen sind zu beachten. Denn Fehler können schnell zur Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit der Wahl führen.

Gut zu wissen: Als Betriebsratsmitglied genieße ich besonderen Kündigungsschutz. Mein Arbeitgeber kann mich von nun an grundsätzlich nicht ordentlich kündigen. Mein Kündigungsschutz wirkt auch ein Jahr nach Niederlegung des Mandats fort. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, wie etwa eine Betriebsstilllegung.

 
Anna Born, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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