eNews 61 | Februar 2017

Sind Umkleidezeiten Arbeitszeit?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt in § 2 Abs. 1 S.1 ArbZG als Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit fest. In zahlreichen Berufen müssen Arbeitnehmer zur Ausübung ihres Berufes eine Dienstkleidung, Schutzkleidung oder Uniform tragen. Die Zeitdauer, die diese benötigen, um sich umzuziehen oder notwendige Arbeitsgeräte – etwa Maschinen oder Computer – für den Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende vorzubereiten, bezeichnet man als Rüstzeiten. So kann sich das An- und Ablegen einer Polizei- oder Feuerwehruniform im Rahmen der Wochenarbeitszeit durchaus auf über eine Stunde summieren. Strittig ist immer wieder, ob diese Rüstzeiten unter den Begriff der Arbeitszeit fallen und durch den Arbeitgeber vergütet werden müssen.

Nach der ursprünglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (so zuletzt das Urteil vom 11.10.2000, Az. 5 AZR 122/99) wurden Rüstzeiten nach § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht vergütet, sofern keine Regelungen bezüglich dieser Tätigkeiten getroffen wurden. Die Rüstzeiten galten als reine Vor- und Nachbereitungsmaßnahmen. Es erfolgte eine strikte Trennung zwischen dem Begriff der arbeitsschutzrechtlichen und vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

Diese Betrachtung hat sich nach der „IKEA-Entscheidung“ des BAG (Beschluss vom 10.11.2009, Az. 1 ABR 54/08) maßgeblich verändert. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers beschränkt sich nicht auf die eigentliche Haupttätigkeit, sondern erstreckt sich auch auf jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die in einem Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt. Darunter fallen solche oben genannte Vor- und Nachbereitungsmaßnahmen wie Umkleidezeiten, aber auch Wegezeiten unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Demnach findet nun eine Gleichsetzung der arbeitsgesetzlichen und vergütungspflichtigen Arbeitszeit statt, wenn in einschlägigen Rechtsgrundlagen (z.B. Tarifvertrag) keinerlei Regelungen bezüglich der Vergütungspflicht von Rüstzeiten getroffen worden sind. In ähnliche Richtung hatte im November 2016 auch das Oberverwaltungsgericht in Münster die Klage mehrerer Polizisten entschieden, die das Anlegen ihrer Uniform als Arbeitszeit vergütet haben wollten.

Das Umkleiden fällt unter die Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und der Arbeitnehmer sich im Betrieb zwingend umkleiden muss, etwa Krankenhauspersonal, das aus hygienischen Gründen seine Dienstkleidung nicht vor Arbeitsbeginn anlegen darf. Des Weiteren ist eine Fremdnützigkeit erforderlich; diese besteht, wenn das Umkleiden und die Pflicht zum Tragen der Arbeitskleidung nur im Interesse des Arbeitgebers liegt. Darf die Arbeitskleidung bereits auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden, hängt die Vergütungspflicht der Rüstzeit davon ab, ob das Tragen der Arbeitskleidung eine Zumutung für den Arbeitnehmer darstellt (z.B. bei einer auffälligen Arbeitskleidung).

Innerbetriebliche Wegezeiten sind vergütungspflichtig, sofern der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber errichtete Umkleidestelle getrennt vom Arbeitsplatz zum Umkleiden benutzen muss und die Arbeitszeit mit dem Umkleiden beginnt und endet.

Die Darlegungs- und Beweislast zum zeitlichen Umfang der Rüstzeiten liegt jedoch beim Arbeitnehmer und kann im Zweifel zu erheblichen Problemen führen.
 
Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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