eNews 63 | Juni 2017

Gastbeitrag

Der Auflösungsvertrag: Wie Sie finanzielle Einbußen durch Sperrzeiten verhindern

Verlässt ein Mitarbeiter das Unternehmen, geht in vielen Fällen die Trennung vom Arbeitgeber aus. In einem Aufhebungsvertrag wird dann alles geregelt, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Auch wenn die Trennung häufig von EINER Seite ausging, stehen unter dem Vertrag beide Unterschriften. Der Vertrag macht BEIDE Seiten zu Partnern. Ein Aufhebungsvertrag kann aber für den Arbeitnehmer finanzielle Einbußen bei Sperrzeiten bedeuten, die man vor Unterzeichnung beachten sollte.

Denken Sie an Sperrzeiten, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen müssen

Beispiel: Felix Freigestellt schließt mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag und hat zum Ende seiner Vertragslaufzeit noch keinen Job gefunden. Er geht zur Arbeitsagentur. Diese stellt fest, dass Felix an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages „mitgewirkt“ hat. Er wird für 12 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld gesperrt.

Das bedeutet zum einen, dass Felix für 12 Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhält ( § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB III) und zum anderen, dass sich seine Anspruchsdauer gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um ein Viertel verkürzt.

Felix hätte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 12 Monaten. Aber aufgrund einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit in den ersten 12 Wochen erhält er kein Arbeitslosengeld. Dadurch verkürzt sich seine Anspruchsdauer von 12 auf 9 Monate.

Der Aufhebungsvertrag nennt zwar häufig „betriebsbedingte“ Gründe als Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Sachbearbeiterin von Felix bei der Agentur für Arbeit ist das aber zu wenig. Sie bemängelt, dass Felix eine Kündigung hätte abwarten und dann dagegen eine Kündigungsschutzklage hätte erheben müssen. Der Arbeitgeber wollte die Kündigungsschutzklage vermeiden. Er machte ein vernünftiges Vertragsangebot zur Abfindung. Die Sperre trifft Felix überraschend. Jetzt ärgert er sich.

Wie lässt sich das umgehen?

Geht die Auflösung eines Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus, will dieser in der Regel eine Kündigungsschutzklage vermeiden. Auch dafür schafft der Aufhebungsvertrag Rechtssicherheit. Um das Risiko einer Sperrzeit und damit den Ausfall des Arbeitslosengeldes zu kompensieren, sollte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Erhöhung der Abfindung um den Betrag fordern, der ihm durch eine eventuelle Sperrzeit verloren geht. Dies wäre bei einer Anspruchsdauer von 12 Monaten jedenfalls ein Ausfall in Höhe von drei Monaten Arbeitslosengeld. Dem Arbeitnehmer ist daher zu empfehlen, vom Arbeitgeber die Erhöhung seiner Abfindung um drei Bruttomonatsgehälter zu fordern.

Was passiert, wenn die Jobsuche schneller erfolgreich ist?

Angenommen Felix hat doch schneller einen neuen Job gefunden. In diesem Fall verlangt der Arbeitgeber möglicherweise eine Regelung dahingehend, dass sich die Abfindung um den als Ausgleich für eine eventuelle Sperrzeit versprochenen Betrag reduziert, wenn der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits eine neue Anstellung gefunden hat. In diesem Fall erfolgt ein nahtloser Übergang von einem Arbeitsverhältnis zum nächsten, sodass Felix kein Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen muss, weil keine Arbeitslosigkeit entsteht.

Und wenn keine Sperre erfolgt?

Es kann auch sein, dass Felix in die Arbeitslosigkeit geht und keine Sperre erhält. Ob eine Sperrzeit durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages verhängt wird, unterliegt dem Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters bei der Agentur für Arbeit. Im Einzelfall hängt das von der genauen Formulierung des Aufhebungsvertrages ab.

Möglicherweise will sich der Arbeitgeber für diesen Fall „absichern“ und sichert die Erhöhung der Abfindung nur für den Fall zu, dass die Agentur für Arbeit tatsächlich eine Sperrzeit verhängt. Die Frage, ob die Erhöhung der Abfindung unabhängig von der tatsächlichen Verhängung einer Sperrzeit erfolgt, ist eine Verhandlungsfrage zwischen den Parteien. Auch hier kommt es auf die genaue Formulierung an!
 
Dr. Steven Goldner

Dr. Steven Goldner

arbeitet als selbstständiger Berater und berät seit 25 Jahren Menschen in vielen Branchen und auf allen Ebenen bei der Suche nach einer neuen beruflichen Perspektive. Als Diplom-Psychologe geht er ganzheitlich vor: Er begleitet und unterstützt seine Klienten bei allen Schritten während der Job-Suche. Er ist beständiger Ansprechpartner im Neuorientierungsprozess und betreut seine Klienten bis zum Ende der Probezeit. Sein Vorgehen überzeugt: nach über 400 Klienten liegt seine Vermittlungsquote bei 100 Prozent. Mit Pflüger Rechtswälte GmbH verbindet ihn eine langjährige und konstruktive Zusammenarbeit. Mehr hier.

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