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Pflüger Rechtsanwälte  |  eNews 35  |  Februar 2012

 

Wer darf mitreden? – Mitbestimmung bei der Nutzung von Smartphones

 

Innerhalb weniger Jahre ist die ständige Erreichbarkeit in der Arbeitswelt eine Selbstverständlichkeit geworden, insbesondere von Führungskräften werden schnelle Antworten erwartet. Eine völlig neue Generation von Smartphones macht dies möglich. Die Nutzung von Smartphones wie Blackberry oder iPhone ist inzwischen selbstverständlich und viele Arbeitnehmer erwarten, dass ihnen die neuesten technischen Geräte zur Verfügung gestellt werden. Dies führt in der Praxis dazu, dass Arbeitszeit und Freizeit nicht mehr klar zu trennen sind und weitreichende, arbeitsrechtliche Konsequenzen häufig ignoriert werden.

 

Rufbereitschaft besteht etwa, wenn der Vorgesetzte zum Beispiel die Anweisung gibt, eingehende E-Mails auch außerhalb der Arbeitszeit unverzüglich zu beantworten. Soweit der Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeiten aktiv E-Mails bearbeitet und beantwortet, entsteht Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die jeweilige Arbeitszeit ist prinzipiell auch zu vergüten, so jedenfalls die Theorie. Die Praxis spricht eine andere Sprache: Die Rufbereitschaft und die Mehrarbeit gelten heutzutage als normal, Ansprüche wegen Mehrarbeitsvergütung werden in diesem Zusammenhang so gut wie nie geltend gemacht.

 

Vielen Betriebsräten ist gar nicht bewusst, dass sie beim Einsatz von Smartphones mitzubestimmen haben. Bei der Einführung von Smartphones machen Betriebsräte selten von ihrem Mitbestimmungsrecht Gebrauch. Daher sorgte der Betriebsrat des Automobilkonzerns Volkswagen für Aufsehen, als er im Konzern eine Betriebsvereinbarung für bestimmte Arbeitnehmergruppen durchsetzte. Künftig wird bei den Firmen-Blackberrys nach Feierabend die E-Mail-Funktion abgeschaltet. Technisch wird die Vereinbarung so umgesetzt, dass der Serverbetrieb 30 Minuten nach Ende der Gleitzeit eingestellt und erst 30 Minuten vor Beginn des nächsten Arbeitstages wieder gestartet wird. Das Beispiel zeigt, dass sich Betriebsräte durchaus konstruktiv und zum Wohle der Belegschaft mit dem Thema Smartphone auseinandersetzen können.

 

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind durch die Nutzung mobiler Endgeräte nämlich gleich mehrfach betroffen. So hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über die Lage der Arbeitszeit mitzubestimmen. Dies gilt für die Anordnung von Rufbereitschaft oder die Anordnung von Überstunden, die durch die angeordnete Smartphone-Nutzung nach Feierabend ausgelöst werden kann. Sie ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Letztlich besteht auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da es sich bei Smartphones, die die Bearbeitung von E-Mails und die Nutzung des Internet ermöglichen, um technische Überwachungseinrichtungen handelt.

 

Vor dem Hintergrund der Diskussion um Stress am Arbeitsplatz und Burnout aufgrund einer ständigen Erreich- und Verfügbarkeit sowie dem Vorliegen diverser Mitbestimmungstatbestände sollten Betriebsräte deshalb sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sie Regelungen für die Nutzung von Smartphones aufstellen und von ihrem Initiativrecht Gebrauch machen.

 

Dr. Thomas Koeppen, LL.M., Pflüger Rechtsanwälte GmbH

 

 
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