Lexikon Arbeitsrecht

Stichwort: Kündigungsschutzklage

Mithilfe einer Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung zur Wehr zu setzen. Ziel der Kündigungsschutzklage ist die gerichtliche Feststellung, dass das bestehende Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Der Arbeitnehmer kann die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht entweder selbst erheben oder sich hierbei durch einen Anwalt vertreten lassen.  Zu beachten ist jedoch, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage fristgebunden ist. Auf die Unwirksamkeit der Kündigung kann sich der Arbeitnehmer mithin nur dann berufen, wenn er binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung eine Kündigungsschutzklage erhebt, § 4 Satz 1 KSchG. Diese Drei-Wochen-Frist gilt für jede Art von Kündigung (ordentliche und außerordentliche Kündigung, Kündigung während der Probezeit, Verdachtskündigung etc.) und unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen anwendbar ist. Sollte diese Frist bereits verstrichen sein, so gilt die Kündigung von Gesetzes wegen als von Anfang an rechtswirksam, § 7 KSchG, sofern nicht ausnahmsweise eine verspätete Klage unter den engen Voraussetzungen des § 5 KSchG zugelassen wird.

Sofern das Kündigungsschutzgesetz in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar ist, bedarf die ordentliche Kündigung zu ihrer Wirksamkeit einer sozialen Rechtfertigung. Betroffene genießen in diesem Fall den prozessual wertvollen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Auf persönlicher Ebene ist hierfür erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, § 1 Abs.1 KSchG. Der sachliche Anwendungsbereich ist regelmäßig eröffnet, wenn in dem Betrieb des Arbeitgebers mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Als Kündigungsgründe kommen in diesem Fall personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe in Betracht, welche der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss.

Sobald die Kündigungsschutzklage eingereicht und dem Klagegegner zugestellt worden ist, wird zunächst ein Termin für eine Güteverhandlung festgelegt, die dazu dienen soll, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Im Rahmen dieses sogenannten Gütetermins haben die Parteien die Möglichkeit, einen Vergleich zu schließen, der beispielsweise auch Regelungen über die Zahlung einer Abfindungssumme und über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses enthalten kann. Maßgeblich ist hierbei nicht zuletzt das Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers beziehungsweise seines Rechtsbeistandes.

Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so bestimmt das Gericht einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, den sogenannten Kammertermin. Sofern keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, endet der Rechtsstreit regelmäßig mit der Verkündung eines Urteils, welches die Feststellung enthält, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung (nicht) aufgelöst ist.
 
Christina Hupka, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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