Lexikon Arbeitsrecht

Stichwort: Nebentätigkeit

Grundsätzlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, seine Freizeit nach Belieben zu gestalten. Hierzu gehört auch das Recht, einer Nebentätigkeit nachzugehen. Unter Nebentätigkeit versteht man im Allgemeinen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses einsetzt. Dies kann bei demselben oder einen anderem Arbeitgeber, entgeltlich oder ehrenamtlich sein. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit seinem Arbeitgeber zumindest mitteilen und – je nach Formulierung im Arbeitsvertrag – auch dessen Genehmigung einholen. Warum ist das so?

Das Recht, einer Nebentätigkeit nachzugehen, kann in bestimmten Situationen mit den Interessen des (Haupt-)Arbeitgebers kollidieren. Etwa dann, wenn die Nebentätigkeit zu faktischen Beeinträchtigungen des (Haupt-)Arbeitsverhältnisses führt und den Arbeitnehmer an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Arbeitspflicht hindert. In diesem Fall kann der Hauptarbeitgeber die Nebentätigkeit ganz oder teilweise untersagen. Bei einem öffentlichen Arbeitgeber wird dies für Teilzeitbeschäftigte in der Regel erst dann vermutet, wenn die Nebentätigkeit 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2005, Az. 4 Sa 553/05).

Einschränkungen der Nebentätigkeit

Die Nebentätigkeit darf auch nicht dazu führen, dass die gesetzlich zulässige Höchstgrenze von acht bzw. im Ausnahmefall zehn Stunden täglich überschritten wird. Das Gleiche gilt für andere gesetzliche Vorgaben, wie z.B. die Lenkzeiten eines Kraftfahrers. Die Zeiten werden dann arbeitgeberübergreifend zusammengerechnet. Weiterhin muss die Ruhezeit zwischen der Beendigung der abendlichen Nebentätigkeit und dem Beginn der täglichen Haupttätigkeit mindestens 11 Stunden betragen. Der Hauptarbeitgeber muss die Einhaltung des Arbeitschutzgesetzes (ArbZG) überwachen und die Nebentätigkeit bei Überschreitung einschränken.

Während des Urlaubs im Hauptarbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer keine Erwerbstätigkeiten ausüben, die dem Erholungszweck widersprechen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass jeder für sich am besten weiß, was Erholung für ihn bedeutet. Die Einschränkungsmöglichkeiten des Arbeitgebers sind daher gering.  Hat dieser die Nebentätigkeit  genehmigt, besteht für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung, seinen Urlaub für beide Arbeitsverhältnisse zeitgleich zu nehmen.

Konkurrenzausschluss

Neben diesen arbeitsorganisatorischen Beeinträchtigungen kann die Ausübung einer Nebentätigkeit auch zu einer wettbewerbsbedingten Kollision mit dem Hauptarbeitsverhältnis führen. Auch wenn es hierzu keine explizite Vereinbarung im Arbeitsvertrag gibt, ist Konkurrenztätigkeit untersagt (§ 60 HGB). Der Arbeitnehmer darf also im Geschäftsfeld des Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betreiben, noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Allerdings rechtfertigen Gründe des unmittelbaren Wettbewerbs nur dann die Untersagung einer Nebentätigkeit, wenn aus der Stellung des Arbeitnehmers oder der Art der Tätigkeit eine direkte Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers droht. Das Austragen von Zeitungen durch eine teilzeitbeschäftigte Sortiererin in einem Briefverteilzentrum rechtfertigt hingegen kein Verbot der Nebentätigkeit (BAG NZA 2010,693). Denn dabei  handelt es sich um eine bloße Hilfstätigkeit ohne Wettbewerbsbezug.
 
Anna Born, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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