Lexikon Arbeitsrecht
Stichwort: Outsourcing
Der Begriff „Outsourcing” ist eine Kurzform des betriebswirtschaftlichen Terminus „Outside Resource Using”. Gemeint ist die Auslagerung einzelner Aufgabenbereiche entweder innerhalb eines Unternehmens oder einer Konzernstruktur (internes Outsourcing) oder ihrer Vergabe an externe Anbieter (externes Outsourcing). Klassisch und prägnant umschrieben wird die hinter dem Begriff stehende Entscheidung durch das Begriffspaar „Make or buy” – selber machen oder kaufen.
Outsourcing ist kein neues Phänomen. Gründe für eine Auslagerung von Aufgabenbereichen sind vielfältig. Häufig werden aus wirtschaftlichem Druck teure oder selbst nicht effizient auszuführende Tätigkeiten an speziellere Dienstleister abgegeben. Ziel ist die Konzentration auf das Kerngeschäft. Auf diese Weise können Zeit und Kosten gespart, Qualität gesteigert und Risiken verlagert werden. Der Bezug von Fremdleistungen und die Anzahl von Outsourcingverträgen haben in den letzten Jahren stark zugenommen.
In rechtlicher Hinsicht liegt dem Outsourcing oft ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB zu Grunde. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die wirtschaftliche Einheit des übergehenden Betriebes gewahrt bleibt. Das ist der Fall, wenn Arbeitnehmer und materielle Arbeitsmittel auf den neuen Arbeitgeber übergehen und ein Know How-Transfer stattfindet.
Die Konsequenzen für die Beschäftigten
Handelt es sich beim Outsourcing um einen Betriebsübergang im Sinn von § 613a BGB wird der Übernehmer kraft Gesetz neuer Arbeitgeber der dem übergehenden Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer. Bestehen beim Erwerber keine betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarungen, so gelten die bisherigen Rechte aus den Betriebsvereinbarungen individualrechtlich weiter (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB).
Veräußerer und Erwerber haben die betroffenen Arbeitnehmer über die Einzelheiten des Betriebsübergangs zu informieren. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats widersprechen. Er bleibt dann Arbeitnehmer des Altarbeitgebers. Allerdings riskiert er bei dem ehemaligen Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes.
Die Rechte des Betriebsrats
Outsourcing stellt in der Regel eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG dar. Grundsatz ist, dass dem Betriebsrat in Zusammenhang mit Outsourcing verschiedene Informations- und Mitbestimmungsrechte zustehen. Betriebsrat und Arbeitgeber sollen versuchen, einen Interessenausgleich herbeizuführen. Der Betriebsrat hat das Recht, den Prozess durch eigene Vorschläge konstruktiv zu begleiten und Sachverständige mit Kontrolle und Erarbeitung von Alternativen zu beauftragen. Die Möglichkeiten, Outsourcingmaßnahmen zu stoppen oder empfindlich zu verzögern, sind jedoch insgesamt sehr gering. Bei der Entwicklung von Alternativstrategien ist aber eine bessere Kosten/Nutzenrechnung unter Sicherung der bestehenden Arbeitsplätze zu erreichen.
§ 80 Abs. 2 BetrVG stellt die Generalklausel des Informationsrechts dar. Er öffnet dem Betriebsrat die Möglichkeit, Auskünfte einzufordern, die der Betriebsrat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur Begleitung eines Outsourcings benötigt. Die Unterrichtung durch den Arbeitgeber hat rechtzeitig und umfassend zu erfolgen. Rechtzeitig ist die Beteiligung des Betriebsrates dann, wenn sich der Arbeitgeber bereits verschiedene Lösungsmöglichkeiten überlegt hat und nunmehr vor der Auswahl der optimalen Lösung steht. Eine umfassende Auskunftserteilung setzt voraus, dass der Betriebsrat alle verfügbaren Informationen des Arbeitgebers erhält, um seine Entscheidung ordnungsgemäß treffen zu können. Dazu kann auch die Nennung von Betriebsgeheimnissen sowie die Weitergabe persönlicher Daten gehören.
Auf der Grundlage der so erlangten Informationen kann der Betriebsrat die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehenden, weiteren Rechte ausüben. Diese beziehen sich etwa auf die Gestaltung von Arbeitsplatz und Umgebung, auf die Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse und insbesondere auch auf die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, z.B. bei Kündigungen oder Versetzungen im Rahmen eines Outsourcings.
Essentiell ist die wirtschaftliche Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Outsourcing-Maßnahme unter die Pflicht zur Erstellung eines Interessenausgleichs oder Sozialplans fällt, um entstehende wirtschaftliche Nachteile auszugleichen oder zu mildern. Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber dabei nicht einigen, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
Peter Krebühl, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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