Lexikon Arbeitsrecht

Stichwort: Rufbereitschaft vs. Bereitschaftsdienst

Bei der Vereinbarung von Rufbereitschaft ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Rechtsprechung ordnet die Rufbereitschaft als „Verpflichtung zur jederzeitigen Erreichbarkeit” ein (vgl. BAG vom 11.07.2006, 9 AZR 519/05). Der Arbeitnehmer ist also gewissen Einschränkungen unterworfen. Er muss für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar sein, darf sich aber grundsätzlich an einem Ort seiner Wahl aufhalten.

Seine Erreichbarkeit kann beispielsweise über ein Festnetz-/Mobiltelefon oder einen Piepser gewährleistet werden. Im Rahmen der Rufbereitschaft darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht dazu anweisen, in der Nähe seines Arbeitsortes zu bleiben, damit die Anfahrtszeiten minimiert sind. Wird die Ortswahl eingeschränkt, liegt keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vor.

Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Erst wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft zur Arbeit herangezogen wird, ist die geleistete Arbeitszeit zu vergüten.

Unter Bereitschaftsdienst versteht man dagegen Zeiten, in denen sich ein Arbeitnehmer außerhalb der festgelegten Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, um auf Abruf unverzüglich seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen zu können. Im Gegensatz zur Rufbereitschaft zählt ein Bereitschaftsdienst voll zur Arbeitszeit und ist auch vollständig zu vergüten.

Die rechtliche Wertung, dass Rufbereitschaft nur dann zu einer Vergütung führt, wenn die Arbeitsleistung auch abgerufen wird, ist für manche Arbeitnehmer schwer nachvollziehbar, da ihre Freizeitgestaltung doch wesentlichen Einschränkungen unterliegt. So können beispielsweise keine Reisen unternommen werden. Außerdem ist die körperliche Einsatzfähigkeit für einen Arbeitseinsatz (Dauerbeispiel: Alkohol) zu gewährleisten.

Peter Krebühl, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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