Lexikon Arbeitsrecht

Stichwort: So gründen Sie einen Betriebsrat

Gründung, Wahlvorstand und allgemeine Informationen zum Ablauf einer Betriebsratswahl

Ein gutes Betriebsklima und die Einbindung der Mitarbeiter in Unternehmens­entscheidungen haben heutzutage viele Unternehmen auf ihre Fahnen geschrieben. Besonders junge Start-ups experimentieren mit „maßgeschneiderten“ Modellen der Mitarbeitervertretung. Echte Mitbestimmung mit den rechtlichen Möglichkeiten, die das deutsche Arbeitsrecht Beschäftigten gewährt, bietet aber nur ein Betriebsrat. Ein Betriebsrat sichert daher Mitbestimmungsrechte. Im Folgenden erfahren Sie, was man tun muss, um einen Betriebsrat zu gründen, und was  Sie beachten sollten.

Hat der Betrieb genügend wahlberechtigte Mitarbeiter?

Ein Betrieb ist „betriebsratsfähig“, wenn mindestens fünf wahlberechtigte Arbeit­nehmer beschäftigt sind. Wahlberechtigt sind dabei alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Neben Vollzeitkräften sind auch Aushilfen, geringfügig Beschäftigte und Teilzeitkräfte gleichermaßen zu berücksichtigen. Sogar Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn ihr geplanter Einsatz im Betrieb mindestens drei Monate dauert. Ausgenommen sind leitende Angestellte.

Wer startet die Initiative?

Ist die zahlenmäßige Voraussetzung gegeben, müssen sich bei der erstmaligen Gründung eines Betriebsrates mindestens drei Arbeitnehmer über die Gründung des Betriebsrats einig sein. Diese Initiatoren berufen dann eine Betriebsversammlung ein, zu der alle wahlberechtigten Arbeitnehmer eingeladen werden. Wenn es eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft gibt, kann auch diese zur Betriebsversammlung einladen. Wichtig ist, dass alle Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Einladung zur Kenntnis zu nehmen. Aus ihr muss außerdem die Tagesordnung hervorgehen, nämlich die Gründung eines Betriebsrats und die Bestellung des Wahlvorstands.

Wie wird der der Wahlvorstand gebildet?

Die Arbeitnehmer wählen in der Betriebsversammlung einen Wahlvorstand, der wiederum aus mindestens drei Arbeitnehmern bestehen muss. Für diese Wahl gibt es keine besonderen Formvorschriften, das heißt, sie muss weder geheim noch schriftlich erfolgen. Im zweiten Wahldurchgang wird dann der/die Vorsitzende gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der auf der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer auf sich vereint. Bei Bedarf kann der Wahlvorstand auch erweitert werden, es muss aber immer eine ungerade Zahl von Arbeitnehmern im Wahlvorstand vertreten sein.

Wie verläuft die Betriebsratswahl?

Nach seiner Wahl organisiert der Wahlvorstand die Durchführung der Betriebsratswahl. Zunächst muss das „richtige“ Wahlverfahren gefunden werden. Dies richtet sich nach der Betriebsgröße. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist im normalen Verfahren zu wählen, in Betrieben mit 5 bis 50 Arbeitnehmern ist im vereinfachten Verfahren zu wählen. Betriebe zwischen 51 und 100 Arbeitnehmern haben die Wahl zwischen beiden Verfahren.

Ist das richtige Wahlverfahren gefunden, beginnt die eigentliche Arbeit. Im normalen Wahlverfahren muss der Wahlvorstand nun zunächst eine Wählerliste aller im Betrieb wahlberechtigten Arbeitnehmer aufstellen und zwar getrennt nach Geschlechtern. Die notwendigen Informationen hierzu erhält er vom Arbeitgeber. Die Wählerliste wird dann gemeinsam mit der Wahlordnung im Betrieb ausgelegt.

Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag muss der Wahlvorstand das Wahl­ausschreiben erlassen. Damit ist die Wahl eingeleitet. Innerhalb der dann folgenden zwei Wochen muss der Wahlvorstand Einsprüche gegen die Wählerliste bearbeiten, die Wählerliste aktuell halten und die Vorschlagsliste für die Kandidaten zur Wahl entgegennehmen und prüfen. Als gültig anerkannte Vorschlagslisten müssen dann durch den Wahlvorstand veröffentlicht werden.

Im vereinfachten Wahlverfahren sind vor allem die Zeitabläufe verkürzt. Es gelten aber die gleichen Grundsätze, die für das normale Wahlverfahren gelten. Es muss also auch hier zunächst ein Wahlvorstand mit drei wahlberechtigten Arbeitnehmern in einer Betriebsversammlung gewählt werden. Der Wahlvorstand erstellt dann zunächst die Wählerliste. Einsprüche gegen diese können dann innerhalb einer verkürzten Frist von drei Tagen erhoben werden. Wahlvorschläge können bei dem Wahlvorstand bis zu einer Woche vor der Wahlversammlung eingereicht werden. Liegen Mängel hinsichtlich der eingereichten Wahlvorschläge vor, muss der Wahlvorstand eine Nachfrist von bis zu drei Tagen gewähren.

Die Wahl selbst findet im vereinfachten Wahlverfahren dann in einer Wahl­ver­sammlung statt. Hierzu müssen alle wahlberechtigten Arbeitnehmer eingeladen werden. In der Wahlversammlung werden die gültigen Wahlvorschläge bekannt gegeben. Hierauf folgt die schriftliche Abgabe der Wahlstimmen. Die Auszählung der Stimmen schließt sich unmittelbar an die Stimmabgabe an. Sobald die Stimmen ausgezählt sind, wird das Wahlergebnis unmittelbar darauf in der Versammlung bekannt gegeben.

Wie kommt die Vorschlagsliste zustande?

Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer und im Betrieb vertretene Gewerkschaften können Wahlvorschläge einreichen. Dazu werden auf den einzelnen Listen die jeweiligen Bewerber fortlaufend nummeriert aufgeführt. Wählbar sind grundsätzlich alle Wahl­berechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Jeder Wahlvorschlag muss dabei eine ausreichende Zahl von Stützunterschriften der wahlberechtigten Arbeit­nehmer erhalten. Jeder zur Wahl vorgeschlagene Arbeitnehmer darf nur auf einer Vorschlagsliste geführt werden. Wer einen Vorschlag einreicht, muss darauf achten, dass die schriftliche Zustimmung der einzelnen Kandidaten im Vorfeld erteilt wurde. Sie ist immer bei der Liste zu halten.

Der Wahltag – und was kommt danach?

Ist das Wahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, können alle Arbeitnehmer, die auf der Wählerliste stehen, ihre Stimme auf einer Vorschlagsliste abgeben. Für orts­abwesende Wahlberechtigte besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Die Abstimmung erfolgt schriftlich auf Wahlzetteln und geheim.

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl werden die Stimmen dann öffentlich ausgezählt. Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis bekannt und informiert die Gewählten. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen. Der neu gewählte Betriebsrat muss dann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung zusammentreten.

Wieviele Mitglieder der Betriebsrat hat, hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Es muss aber immer eine ungerade Zahl von Betriebsräten vertreten sein. Laut Betriebsverfassungsgesetz besteht der Betriebsrat zum Beispiel in Betrieben mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person und bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern. Die genaue Zahl der Betriebsratsmitglieder für Ihren Betrieb können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Wann wird normalerweise gewählt?

Die erstmalige Wahl in Betrieben ohne Betriebsrat kann grundsätzlich jederzeit gestartet werden. Ist der Betriebsrat ordnungsgemäß gewählt, muss die nächste Wahl im regelmäßigen Turnus erfolgen. Gewählt wird dann alle vier Jahre (2018, 2022, 2026 usw.), in einem festgelegten Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. April, sodass sich die erste Legislaturperiode verkürzen kann.

Gut zu wissen

Haben sich die Arbeitnehmer zur Gründung eines Betriebsrates entschieden, kann der Arbeitgeber das nicht verhindern. Er macht sich sogar strafbar, wenn er versucht, die Wahl zu verhindern.

Arbeitnehmer müssen auch keine Angst vor „Repressalien“ des Arbeitgebers haben: Nicht nur der gewählte Betriebsrat hat einen besonderen Kündigungsschutz, der noch ein Jahr nach Mandatsbeendigung nachwirkt. Auch die Initiatoren der Betriebs­versammlung haben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses grundsätzlich einen besonderen Kündigungsschutz.

Außerdem sollte sich der neu eingesetzte Wahlvorstand gleich zu Beginn schulen lassen. Denn auf den Wahlvorstand kommen einige Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Formvorschriften hierzu erlassen, ohne deren Kenntnis die Gefahr besteht, dass die Wahl unwirksam oder sogar nichtig ist.

Der Arbeitgeber hat auch die Kosten für die Wahl und die Schulung des künftigen Betriebsrates zu tragen.

Barbara Förster, Pflüger Rechtsanwälte GmbH 

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Nach der Betriebsratswahl ist vor der Schulung!

Grundlagenschulung im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht

Vor frisch oder wiedergewählten Betriebsratmitgliedern liegen nach der Betriebsratswahl und der konstituierenden Sitzung viele neue Aufgaben. Um diese professionell anzugehen, ist es besonders wichtig, vertiefte Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht und im allgemeinen Arbeitsrecht zu entwickeln bzw. die vorhandenen Kenntnisse aufzufrischen.

Das erforderliche Wissen, damit Sie als Betriebsrat rechtssicher handeln, vermittelt Ihnen unsere Grundlagenschulung.

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