Lexikon Arbeitsrecht

Stichwort: Sperrzeiten

Mit Sperrzeiten sanktioniert die Bundesagentur für Arbeit versicherungswidriges Verhalten wie das Ablehnen einer angebotenen Beschäftigung oder unzureichende Eigenbemühungen, um einen neuen Job zu finden. Allein im Jahr 2009 hat sie insgesamt 843.000 Sperrzeiten ausgesprochen. Ein häufiger Fall ist die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe mindert Anspruch auf Arbeitslosengeld

Wer ohne einen wichtigen Grund sein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung löst, riskiert eine Sperrzeit von zwölf Wochen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei einem Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld von 12 Monaten beginnt die Zahlung dann erst nach Ablauf von zwölf Wochen. Nach § 128 SGB III mindert sich wegen Arbeitsaufgabe der Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit.

Nur wenn der Arbeitsplatz definitiv entfällt und eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle unmöglich ist, kann von einer Sperrzeit abgesehen werden.

Aufhebungsverträge können die Zahlung von Arbeitslosengeld blockieren

Bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag sollte man sich umfassend mit den verbundenen Risiken beschäftigen. Vor allem ist auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber zu achten. Oft wird die Aufhebungsvereinbarung durch einen erhöhten Abfindungsbetrag unter gleichzeitiger Verkürzung der einzuhaltenden Kündigungsfrist schmackhaft gemacht. Das kann sich negativ auf den Bezug von Arbeitslosengeld auswirken. Wer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, riskiert, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, und zwar vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem es bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Das kann bei langen Kündigungsfristen wirtschaftlich sehr kostspielig sein.

Zu berücksichtigen ist grundsätzlich, dass der Verlust des Arbeitsverhältnisses in aller Regel nicht durch die Zahlung einer Abfindung ausgeglichen werden kann. Wer keine Sanktionen in Kauf nehmen will und auf die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit angewiesen ist, sollte daher Angebote auf Beendigung seines Arbeitsverhältnisses genauestens überdenken und möglicherweise keine Aufhebungsvereinbarung abschließen, sondern auf den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung zuwarten.

Jürgen Weder, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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