Lexikon Arbeitsrecht
Stichwort: Transfermaßnahmen
Am 01.01.2004 wurden die Transfermaßnahmen und das Transferkurzarbeitergeld in den §§ 216a, 216b des Sozialgesetzbuches III (SGB III) neu geregelt. Ziel der Gesetzesregelung ist es, die Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt zu fördern. Das ist nötig, wenn Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung Arbeitslosigkeit droht. Auf die Förderung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.
Transfermaßnahmen, § 216a SGB III
Als Transfermaßnahmen werden Eingliederungsmaßnahmen gefördert, die der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert. Dabei muss die Maßnahme der Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt dienen. Die Maßnahme muss ferner organisatorisch und finanziell gesichert sein. Der Arbeitgeber kann solche Transfermaßnahmen nicht selbst durchführen. Vielmehr muss er ein Drittunternehmen, das einen bestimmten Qualitätsstandard gewährleistet, mit der Durchführung betrauen.
Im Rahmen von Transfermaßnahmen sollen Leistungsfähigkeit, Arbeitsmarktchancen und Qualifikationsbedarf der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer ermittelt werden (sog. Profiling). Gefördert werden Bewerbungstrainings und die Unterstützung bei der Stellensuche, die Fortsetzung einer Berufsausbildung und Existenzgründungen.
Die Förderung greift nur bei Betriebsänderungen. Es handelt sich dabei um Restrukturierungen, die eine größere Zahl der Betriebsbelegschaft betreffen. Der Begriff der Betriebsänderung wird in § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) definiert. Hierunter fallen Betriebsschließungen,
Standortverlagerungen, Betriebsfusionen oder -spaltungen sowie grundlegende Organisationsänderungen. Ist § 111 BetrVG im Normalfall nur auf Unternehmen mit mehr als 20 regelmäßig Beschäftigten anwendbar, so kommt es für die Förderung von Transfermaßnahmen auf diese Unternehmensgröße nicht an: Förderung erhalten auch Arbeitnehmer in Kleinunternehmen, soweit eine Betriebsänderung geplant ist.
Die Förderung wird als einmaliger Zuschuss gewährt, und zwar bis zu einem Betrag von EUR 2.500,-. Dabei wird vorausgesetzt, dass das Unternehmen die Maßnahmen mindestens zur Hälfte bezuschusst und sie organisatorisch absichert. Transfermaßnahmen im Sinne von § 216a SGB III werden in den Betriebräumen und während der Arbeitszeit der Betroffenen durchgeführt. Für Transfermaßnahmen hat sich in der Praxis der Begriff der Transferagentur eingebürgert.
Transferkurzarbeitergeld und Transfergesellschaft, § 216b SGB III
Das Transferkurzarbeitergeld dient der Vermeidung von Entlassungen. Von Restrukturierungen betroffene Arbeitnehmer sollen so schnell wie möglich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Sie sollen neue Beschäftigungsperspektiven in einem anderen Unternehmen erhalten. Der Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld ist daran geknüpft, dass der Betroffene von einem dauerhaften Arbeitsausfall betroffen ist.
Förderungsvoraussetzung ist die Zusammenfassung der betroffenen Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit. Eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit kann auch innerhalb des eigenen Unternehmens gebildet werden. Üblicherweise wird diese Organisationseinheit von einer externen Transfergesellschaft organisiert. Der Übertritt zur Transfergesellschaft erfolgt dann durch Abschluss eines dreiseitigen Vertrages, mit dem das bisherige Beschäftigungsverhältnis aufgelöst und ein neues – befristetes – Arbeitsverhältnis zur Transfergesellschaft begründet wird. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer ganz oder teilweise auf die Einhaltung seiner vertraglichen Kündigungsfrist.
Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses in der Transfergesellschaft können zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durch Sozialplan oder separate Betriebsvereinbarung geregelt werden. Auch im Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft können die Bedingungen vereinbart werden. Zumeist wird den Arbeitnehmern in der Transfergesellschaft ein Nettoverdienst von 80 bis 85 % des zuvor bezogenen Nettoverdienstes garantiert. Der bisherige Arbeitgeber leistet diese Aufzahlung, denn das Transferkurzarbeitergeld beläuft sich normalerweise nur auf 60 % und ausnahmsweise auf 67 % des früheren Nettoverdienstes.
Die Verweildauer in der Transfergesellschaft beträgt maximal zwölf Monate. Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Vermittlungsangebote der Arbeitsverwaltung wahrzunehmen. Oft sehen Transferregelungen vor, dass Arbeitnehmer, die sich aktiv um Beschäftigung bemühen und deshalb vorzeitig aus der Transfergesellschaft ausscheiden, eine Anreizprämie erhalten.
Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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