Lexikon Arbeitsrecht
Stichwort: Urlaub
Der Urlaubsanspruch
Aus § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz ergibt sich für Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage-Woche ein Anspruch auf einen Mindesturlaub von 20 Werktagen pro Jahr. Üblich sind allgemein jedoch 25-30 Urlaubstage jährlich. Der Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. In den Folgejahren entsteht der volle Urlaubsanspruch jeweils am 01. Januar.
Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs
Grundsätzlich verfällt der nicht gewährte Urlaub mit Ablauf des 31. Dezember. Liegen dringende betriebliche oder persönliche Gründe vor, kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden, dass eine Übertragung des Resturlaubs auf das 1. Quartal des nächsten Kalenderjahres stattfinden soll. Mit Ablauf des 31.03. verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch endgültig. Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr einzelvertraglich um den „Alturlaub” erhöhen, so dass dieser noch nach Ablauf dieser Frist genommen werden kann. Dies muss zwischen den Parteien aber ausdrücklich vereinbart werden.
Widerruf des Urlaubs
Ist der Urlaub vom Arbeitgeber (dem Vorgesetzten) genehmigt, darf er sich nicht einseitig von der Bewilligung des Urlaubs lösen. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer seinen bereits angetretenen Urlaub abbricht oder unterbricht. Nur in besonderen Notfällen, wenn etwa die Arbeitskraft den Zusammenbruch des Unternehmens verhindert und das Festhalten an der Urlaubsgewährung unzumutbar wäre, ist der Arbeitgeber ausnahmsweise zum Widerruf berechtigt.
Die Bindung an die Urlaubsfestlegung ist wechselseitig. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Neuzuteilung des bereits genehmigten Urlaubs, wenn sich ihre Urlaubswünsche verändern.
Krankheit während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden ihm die durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage wieder als „zusätzlicher” Urlaub gutgeschrieben. Dies gilt ebenfalls bei Erkrankungen im Ausland (siehe auch eNews 13).
Urlaubsgewährung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf des 30. Juni eines Kalenderjahres so vermindert sich der bereits entstandene Urlaubsanspruch entsprechend der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Beendigungsjahr auf 1/12 pro Monat, sofern noch nicht mehr Urlaub gewährt wurde. Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 01. Juli, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen vollen Jahresurlaub.
Beginnt der Arbeitnehmer in dem Jahr seines Ausscheidens eine neue Beschäftigung, so wird ihm der bereits von dem ehemaligen Arbeitgeber gewährte Urlaub angerechnet.
Jörg Schwaab, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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