Wissenswertes für Betriebsräte: Mitbestimmung
Der Betriebsrat ist bei vielen Entscheidungen im Betrieb einzubinden. Dieses Beteiligungsrecht reicht von Informations- und Anhörungsrechten bis zu Mitbestimmungsrechten.
Dabei wird zwischen der freiwilligen und zwingenden Mitbestimmung unterschieden. In freiwilligen Betriebsvereinbarungen können Arbeitgeber und Betriebsrat beispielsweise Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes oder Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen regeln.
Im Fall der erzwingbaren Mitbestimmung kann der Arbeitgeber Entscheidungen nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrates umsetzen.
§ 87 BetrVG normiert das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten. Dieses besteht beispielsweise bei Regelungen zur Arbeitszeit, Urlaub, Lohngestaltung, Einführung von technischen Einrichtungen oder der Ausgestaltung von mobiler Arbeit. So unterliegt die Einführung von Kurzarbeit oder die Einführung von Videokonferenzdiensten wie Zoom oder Webex der zwingenden Mitbestimmung. Der Arbeitgeber muss eine Einigung mit dem Betriebsrat durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung erzielen, um die geplanten Maßnahmen umsetzen zu dürfen. Gelingt eine solche Einigung nicht, können beide Seiten die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Solange keine Einigung erzielt wurde oder der Spruch der Einigungsstelle vorliegt, steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu.
Der Betriebsrat hat zudem insbesondere im Zusammenhang mit § 87 BetrVG ein Initiativrecht. Er kann daher jederzeit dem Arbeitgeber Vorschläge zur Regelung einer bisher noch nicht mitbestimmten Angelegenheit unterbreiten.
Dem Betriebsrat stehen auch bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß §§ 99 ff. BetrVG Mitbestimmungsrechte zu. So muss der Arbeitgeber beispielsweise vor einer geplanten Einstellung, Eingruppierung oder Versetzung eines Arbeitnehmers die Zustimmung des Betriebsrats einholen. § 99 Abs. 2 BetrVG normiert die Verweigerungsgründe. Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn beispielsweise die geplante personelle Maßnahme gegen den Tarifvertrag verstößt oder der Arbeitnehmer benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. Erteilt dieser die Zustimmung nicht, muss der Arbeitgeber eine Ersetzung beim Arbeitsgericht beantragen.
Darüber hinaus ist der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung gemäß § 102 BetrVG anzuhören. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betriebsrat einer Kündigung mit der Konsequenz widersprechen, dass der Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens einen Weiterbeschäftigungsanspruch hat.
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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