eNews Spezial zur Betriebsratswahl 2022 | Ausgabe 1

Die wichtigsten Änderungen in der Wahlordnung!

Nachdem das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten ist, wurde nun auch die Wahlordnung zur Betriebsratswahl überarbeitet. Der bereits veröffentlichte Verordnungsentwurf soll voraussichtlich Mitte Oktober in Kraft treten. Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.

1. Sitzungen des Wahlvorstandes per Video- oder Telefonkonferenz

Auch für den Wahlvorstand soll es zukünftig die Möglichkeit geben, seine Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz abzuhalten. Es obliegt alleine dem Wahlvorstand, ob und inwiefern er diese Option nutzt. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, eine digitale Durchführung von Sitzungen des Wahlvorstandes zu verlangen.

Bestimmte Aufgaben müssen vom Wahlvorstand allerdings weiterhin im Rahmen einer Präsenzsitzung wahrgenommen werden. Dazu zählen:

  • Erste Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren

  • Prüfung eingereichter Vorschlagslisten

  • Durchführung eines Losverfahrens

  • Stimmauszählung

  • Bearbeitung der Briefwahlunterlagen

2. Zusendung von Briefwahlunterlagen

Bislang konnten Briefwahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 1 WO nur auf Verlangen der Wähler versandt werden. Um möglichst vielen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Betriebsratswahl zu ermöglichen, kann der Wahlvorstand zukünftig Beschäftigten, die längere Zeit nicht im Betrieb waren und daher von der Wahl keine Kenntnis erlangen können, unaufgefordert die Wahlunterlagen zusenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Wahlvorstand bekannt ist, welche Wahlberechtigten vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden.

3. Keine vorzeitige Öffnung der Briefwahlunterlagen

Zukünftig dürfen die Briefwahlumschläge am Wahltag erst nach der Stimmabgabe zu Beginn der öffentlichen Sitzung geöffnet werden.

4. Keine Wahlumschläge bei Präsenzwahl

Die Abgabe der Stimmzettel in Präsenz soll zukünftig ohne Wahlumschläge erfolgen. Durch eine entsprechende Faltung der Stimmzettel soll gewährleistet werden, dass die Wahl dennoch geheim bleibt.

5. Berichtigung der Wählerlisten

Mit der Änderung der Wahlordnung wird es möglich sein, die Wählerliste noch am Tag der Wahl, konkret bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen.

6. Hinweispflichten des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand soll zukünftig im Wahlausschreiben neben der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Richtigkeit der Wählerliste auch auf die Rechtsfolge bei Versäumung dieser hinweisen. Wahlberechtigte, die zunächst keinen Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt haben, verlieren jedenfalls deshalb das Recht zur Anfechtung der Betriebsratswahl.

7. Fristenberechnungen

Bislang endeten die Fristen für den Einspruch gegen die Wählerliste sowie die Einreichung von Vorschlagslisten und Erklärungen grundsätzlich am letzten Tag der Frist um 24 Uhr. Mit der Änderung der Wahlordnung kann der Wahlvorstand abweichend vom Tagesende eine vorzeitige Uhrzeit für die Abgabe bestimmter Erklärungen vorsehen.
 
Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte

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