eNews Spezial zur Betriebsratswahl 2022 | Ausgabe 1
Vereinfachtes Wahlverfahren – vereinbart oder doch nicht?
Nach § 14a Abs. 5 BetrVG können in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Wichtig ist es, dass der Wahlvorstand darauf achtet, dass es eine solche Vereinbarung auch wirklich gibt.
Nicht ausreichend ist es, wenn in einer Betriebsversammlung in Anwesenheit der Geschäftsführer des Arbeitgebers durch den Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Verfahrens beschlossen wird, die Geschäftsführer hierzu aber schweigen. Dann wurde die notwendige Vereinbarung gerade nicht getroffen, auch nicht konkludent. Dies hat das BAG am 19.11.2003 (Az. 7 ABR 24/03) entschieden und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Wahl zwar anfechtbar, aber nicht nichtig ist.
Es ist daher allen Beteiligten zu raten, die Vereinbarung über die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens zu fixieren. Dies erspart nicht nur etwaige Unstimmigkeiten, sondern auch eine spätere Anfechtung der Wahl.
Dr. René von Wickede, Pflüger Rechtsanwälte
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