eNews Spezial zur Betriebsratswahl 2022 | Ausgabe 2

Das Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG

In den Fällen, in denen im Betrieb sowohl ein Sprecher­ausschuss als auch ein Betriebsrat existiert, ist das Verfahren zur Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen gesetzlich in § 18a BetrVG geregelt. Die Wahl­vorstände haben sich nach dieser Vorschrift gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten den leitenden Angestellten zugeordnet wurden und welche Arbeitnehmer auf der Wähler­liste für die Arbeit­nehmer­vertretung stehen. Ziel ist es, eine ein­ver­nehm­liche Lösung zu finden, so dass kein Arbeitnehmer oder leitender Angestellter auf den beiden Wähler­listen doppelt aufgeführt ist oder auf der „falschen“ Wähler­liste steht.

Besonders relevant wird die Unter­scheidung zwischen leitenden Angestellten und Arbeit­nehmern also bei der Vorbereitung der Wahl durch den Wahl­vorstand.

Das Zuordnungs­verfahren ist mehrstufig aufgebaut und kann über drei Stufen laufen.

Zeitgleiche Einleitung der Wahlen

1. Stufe

Sind Wahlen nach § 13 Abs. 1 BetrVG und nach § 5 Abs. 1 des Sprecher­ausschuss­gesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahl­vorstände unverzüglich nach der Aufstellung der Wählerlisten, spätestens aber zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben. Die Durchführung des Zuordnungs­verfahrens obliegt also den Wahlvorständen, § 18a Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Wenn die Eintragungen in den Wähler­listen übereinstimmen, ist das Zuordnungs­verfahren bereits an dieser Stelle abgeschlossen.

2. Stufe

Besteht dagegen zwischen den Wahlv­orständen kein gegenseitiges Einvernehmen über die Zuordnung, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen, § 18a Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Kommt in der gemeinsamen Sitzung eine Einigung zustande, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerl­iste einzutragen. Das Zuordnungs­verfahren ist dann abgeschlossen.

3. Stufe

Erst, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, ist für die noch streitigen Fälle ein Vermittlungsverfahren vorgesehen, § 18 Abs. 2 BetrVG.

Zunächst müssen sich die Wahl­vorstände auf die Person des Vermittlers einigen. Im Interesse der Kosten­günstigkeit und der Eilbe­dürftig­keit kommt als Vermittler nur ein Angehöriger des Betriebs oder der Arbeitgeber in Frage. Können sich die Wahl­vorstände nicht über die Person des Vermittlers einigen, schlägt jede Seite einen Vermittler vor. Über ihn entscheidet dann im Notfall das Los, § 18a Abs. 3 BetrVG.

Spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahl versucht der Vermittler dann eine Verständigung der beteiligten Wahl­vorstände herbeizuführen.

Bleibt auch in diesem Stadium eine Einigung erfolglos, so entscheidet der Vermittler in Beratung mit dem Arbeit­geber allein. Das Ergebnis ist in die jeweilige Wähler­liste einzutragen, § 18a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 18a Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Das Zuordnungs­verfahren ist damit abgeschlossen.

Nicht zeitgleiche Einleitung der Betriebsratswahlen

Wird die Betriebsratswahl nicht zeitlich zur Wahl des Sprecherausschusses eingeleitet, gibt es auf Seiten des Sprecherausschusses demzufolge auch keinen Wahlvorstand, der konsultiert werden könnte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Betriebs­rats­wahl außerhalb des regulären Wahlzeitraums stattfindet. In diesem Fall hat der Wahlvorstand des Betriebsrats den Sprecherausschuss selbst zu informieren, dies i.d.R. über den Vorsitzenden des Sprecherausschusses.

Soweit der Sprecherausschuss die Zuordnung des Wahlvorstands billigt, ist das Zuordnungsverfahren abgeschlossen.

Kommt keine Einigung zustande, so ist im zweiten Verfahrens­schritt in einer gemein­samen Sitzung der Versuch einer Einigung zu unternehmen. Das Gesetz verlangt in diesem Fall nicht, dass der gesamte Sprechera­usschuss an der Sitzung teilnimmt. Der Sprecher­ausschuss kann vielmehr Mitglieder benennen, die anstelle des Wahl­vorstands an dem Zuordnungs­verfahren teilnehmen. Gelingt die Einigung, ist das Zuordnungs­verfahren an dieser Stelle erfolgreich beendet.

Soweit keine Einigung zustande kommt, ist auch in diesem Fall das Vermitt­lungs­ver­fahren einzuleiten. Es gelten hier die Vorschriften über die Einleitung der zeit­gleichen Wahl entsprechend.

Wirkungen der Zuordnung / Fehlerhafte Zuordnung

Die Zuordnung hat nur für die jeweils anstehende Wahl der betrieblichen Vertretung Bedeutung, also z.B. nicht für Aufsichts­rats­wahlen.

Die Zuordnung liefert auch keine dauerhafte Statusbeurteilung.

Nachdem die Zuordnung gemäß § 18a BetrVG erfolgt ist und die Betriebs­rats­wahl durchgeführt wurde, kann diese nicht mehr mit der Begründung angefochten werden, dass die Zuordnung fehlerhaft war. Die fehlerhafte Zuordnung führt also nicht zur Anfecht­barkeit der Wahl nach § 19 BetrVG, es sei denn, die Zuordnung war offensichtlich fehlerhaft.

Prozessuales

Über Streitigkeiten im Zuordnungs­verfahren entscheidet das Arbeits­gericht im Beschlussverfahren. Ebenso bleiben auch die – in diesem Fall langwierigeren – Status­verfahren zulässig. Arbeitgeber, Betriebsrat und Sprecher­ausschuss sowie der betroffene Angestellte können im Wege des Status­prozesses den Status des Angestellten überprüfen lassen.

Wird der Status erst nach der erfolgten Wahl festgestellt, kann der Arbeit­nehmer seine Position im Sprecher­ausschuss oder im Betriebsrat wieder verlieren, sofern er nicht nur Wähler war, sondern auf einer Wahlliste erfolgreich kandidiert hat. Die Betriebs­rats­wahl bleibt davon unabhängig aber wirksam.
 
Barbara Förster, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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