eNews Spezial zur Betriebsratswahl 2022 | Ausgabe 2
Das Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG
In den Fällen, in denen im Betrieb sowohl ein Sprecherausschuss als auch ein Betriebsrat existiert, ist das Verfahren zur Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen gesetzlich in § 18a BetrVG geregelt. Die Wahlvorstände haben sich nach dieser Vorschrift gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten den leitenden Angestellten zugeordnet wurden und welche Arbeitnehmer auf der Wählerliste für die Arbeitnehmervertretung stehen. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung zu finden, so dass kein Arbeitnehmer oder leitender Angestellter auf den beiden Wählerlisten doppelt aufgeführt ist oder auf der „falschen“ Wählerliste steht.
Besonders relevant wird die Unterscheidung zwischen leitenden Angestellten und Arbeitnehmern also bei der Vorbereitung der Wahl durch den Wahlvorstand.
Das Zuordnungsverfahren ist mehrstufig aufgebaut und kann über drei Stufen laufen.
Zeitgleiche Einleitung der Wahlen
1. Stufe
Sind Wahlen nach § 13 Abs. 1 BetrVG und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach der Aufstellung der Wählerlisten, spätestens aber zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben. Die Durchführung des Zuordnungsverfahrens obliegt also den Wahlvorständen, § 18a Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Wenn die Eintragungen in den Wählerlisten übereinstimmen, ist das Zuordnungsverfahren bereits an dieser Stelle abgeschlossen.
2. Stufe
Besteht dagegen zwischen den Wahlvorständen kein gegenseitiges Einvernehmen über die Zuordnung, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen, § 18a Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Kommt in der gemeinsamen Sitzung eine Einigung zustande, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste einzutragen. Das Zuordnungsverfahren ist dann abgeschlossen.
3. Stufe
Erst, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, ist für die noch streitigen Fälle ein Vermittlungsverfahren vorgesehen, § 18 Abs. 2 BetrVG.
Zunächst müssen sich die Wahlvorstände auf die Person des Vermittlers einigen. Im Interesse der Kostengünstigkeit und der Eilbedürftigkeit kommt als Vermittler nur ein Angehöriger des Betriebs oder der Arbeitgeber in Frage. Können sich die Wahlvorstände nicht über die Person des Vermittlers einigen, schlägt jede Seite einen Vermittler vor. Über ihn entscheidet dann im Notfall das Los, § 18a Abs. 3 BetrVG.
Spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahl versucht der Vermittler dann eine Verständigung der beteiligten Wahlvorstände herbeizuführen.
Bleibt auch in diesem Stadium eine Einigung erfolglos, so entscheidet der Vermittler in Beratung mit dem Arbeitgeber allein. Das Ergebnis ist in die jeweilige Wählerliste einzutragen, § 18a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 18a Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Das Zuordnungsverfahren ist damit abgeschlossen.
Nicht zeitgleiche Einleitung der Betriebsratswahlen
Wird die Betriebsratswahl nicht zeitlich zur Wahl des Sprecherausschusses eingeleitet, gibt es auf Seiten des Sprecherausschusses demzufolge auch keinen Wahlvorstand, der konsultiert werden könnte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Betriebsratswahl außerhalb des regulären Wahlzeitraums stattfindet. In diesem Fall hat der Wahlvorstand des Betriebsrats den Sprecherausschuss selbst zu informieren, dies i.d.R. über den Vorsitzenden des Sprecherausschusses.
Soweit der Sprecherausschuss die Zuordnung des Wahlvorstands billigt, ist das Zuordnungsverfahren abgeschlossen.
Kommt keine Einigung zustande, so ist im zweiten Verfahrensschritt in einer gemeinsamen Sitzung der Versuch einer Einigung zu unternehmen. Das Gesetz verlangt in diesem Fall nicht, dass der gesamte Sprecherausschuss an der Sitzung teilnimmt. Der Sprecherausschuss kann vielmehr Mitglieder benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Gelingt die Einigung, ist das Zuordnungsverfahren an dieser Stelle erfolgreich beendet.
Soweit keine Einigung zustande kommt, ist auch in diesem Fall das Vermittlungsverfahren einzuleiten. Es gelten hier die Vorschriften über die Einleitung der zeitgleichen Wahl entsprechend.
Wirkungen der Zuordnung / Fehlerhafte Zuordnung
Die Zuordnung hat nur für die jeweils anstehende Wahl der betrieblichen Vertretung Bedeutung, also z.B. nicht für Aufsichtsratswahlen.
Die Zuordnung liefert auch keine dauerhafte Statusbeurteilung.
Nachdem die Zuordnung gemäß § 18a BetrVG erfolgt ist und die Betriebsratswahl durchgeführt wurde, kann diese nicht mehr mit der Begründung angefochten werden, dass die Zuordnung fehlerhaft war. Die fehlerhafte Zuordnung führt also nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 BetrVG, es sei denn, die Zuordnung war offensichtlich fehlerhaft.
Prozessuales
Über Streitigkeiten im Zuordnungsverfahren entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Ebenso bleiben auch die – in diesem Fall langwierigeren – Statusverfahren zulässig. Arbeitgeber, Betriebsrat und Sprecherausschuss sowie der betroffene Angestellte können im Wege des Statusprozesses den Status des Angestellten überprüfen lassen.
Wird der Status erst nach der erfolgten Wahl festgestellt, kann der Arbeitnehmer seine Position im Sprecherausschuss oder im Betriebsrat wieder verlieren, sofern er nicht nur Wähler war, sondern auf einer Wahlliste erfolgreich kandidiert hat. Die Betriebsratswahl bleibt davon unabhängig aber wirksam.
Barbara Förster, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
Auch in dieser Ausgabe:
Online-Betriebsratswahl in der Pandemie weiter
All-Inclusive-Paket zur Betriebsratswahl 2022
Wir schulen Ihre Wahlvorstände – auch noch kurzfristig. Unsere Anwälte fokussieren sich durch das Inhouse-Konzept ganz auf die Situation in Ihrem Unternehmen. Für die Fragen Ihrer Wahlvorstände stehen wir bis zur Konstituierung des neugewählten Betriebsrats immer zur Verfügung. Das ist Teil unseres All-Inclusive-Pakets. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Rufen Sie uns gern an unter Telefon 069 242689-0. Oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
So gründen Sie einen Betriebsrat – Ablauf der Wahl
Was man tun muss, um einen Betriebsrat zu gründen, und wie eine Betriebsratswahl abläuft, erfahren Sie in unserem Lexikon Arbeitsrecht.
Copyright: © Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
Alle Rechte vorbehalten. Abdruck und / oder Vervielfältigung der Texte oder Auszüge aus ihnen nur nach Rücksprache und mit Genehmigung des Rechteinhabers.
All rights reserved. No part of the newsletter may be reproduced in any form without written permission from the author.