eNews Spezial zur Betriebsratswahl 2022 | Ausgabe 2

Online-Betriebsratswahl in der Pandemie

Bereits bei den vergangenen Betriebsratswahlen war der Wunsch, diese online durchführen zu können, groß. Aufgrund der Corona-Pandemie und der politischen Aufforderung, Kontakte möglichst zu reduzieren, sind diese Stimmen lauter geworden. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und der Änderung der Wahlordnung hat der Gesetzgeber hierauf zumindest teilweise reagiert.

So kann nun neben dem Betriebsrat auch der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Die gilt jedoch nicht für folgende Aufgaben, die weiterhin in einer Präsenzsitzung erfolgen:

  • Erste Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren
  • Prüfung eingereichter Vorschlagslisten
  • Durchführung eines Losverfahrens
  • Stimmauszählung
  • Bearbeitung der Briefwahlunterlagen

 
Eine Onlinewahl im Rahmen der Betriebsratswahl bleibt jedoch unzulässig. So hat dies das LAG Hamburg bereits mit Beschluss vom 15.02.2018 (Az. 8 TaBV 5/17) entschieden. Insbesondere aus § 26 Abs. 1 der Wahlordnung ergibt sich, dass eine weitere Form der Stimmabgabe nicht vorgesehen ist. Eine Auslegung der entsprechenden Vorschrift dahingehend, die Stimmabgabe online zuzulassen, ist nicht möglich. Damit ist die Wahl zwar nicht nichtig, jedoch anfechtbar.

Die Entscheidung, für eine Betriebsratswahl die elektronische Stimmabgabe zuzulassen, ist eine rechtspolitische Entscheidung und keine Frage der Gesetzesauslegung. Der Gesetzgeber hat dies nicht genutzt, um in den Betrieben künftig rechtsicher die Durchführung einer Onlinewahl zu ermöglichen. Damit bleibt es bei einer zaghaften Digitalisierung der Betriebsratsarbeit.
 
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

Auch in dieser Ausgabe:

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