eNews Spezial zur Betriebsratswahl 2022 | Ausgabe 3

Betriebsratswahl: Wie neutral müssen Arbeitgeber und Wahlvorstände sein?

Gemäß § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebs­rates durch Zufügung oder Androhung von Nach­teilen oder durch Gewäh­rung oder Versprechen von Vorteilen beeinf­lussen. Das Verbot der Wahl­behinde­rung und Wahl­beein­flussung in § 20 Abs. 2 BetrVG ist Ausprägung des für alle Wahlen geltenden allgemeinen Grund­satzes der freien Wahl und dient der Inte­grität der Wahl. Diese soll allein auf der freien Ent­scheidung der Betriebs­angehö­rigen beruhen. Die Neutralitäts­pflicht gilt ins­besondere für den Arbeit­geber als Gegen­spieler des Betriebs­rates.

Da für den Arbeit­geber ebenfalls die Meinungs­freiheit gilt, führt nicht jede Stellung­nahme zu einzelnen Bewerbern oder Listen zu einer unzu­lässigen Beein­flussung. Er darf jedoch sich nicht in die Wahl­werbung einschalten, einzelne Kandi­daten finanziell unter­stützen oder beispiels­weise die Stütz­unter­schriften abholen.

Auch der Wahl­vorstand hat diese Grund­sätze bei der Amts­aus­führung zu beachten. Das ergibt sich aus dem Gebot der Chancen­gleich­heit der Wahl­bewerber, welches der Wahl­vorstand aktiv sichern muss. Der Wahl­vorstand unterliegt der Neutra­litäts­pflicht und muss die Wahl­vorschläge und die konkurrie­renden Bewerber gleich behandeln.

Dabei darf er auf keinen Fall durch einseitige Bevor­zugung der Bewerber oder der Listen die Wahl beeinflussen. Jede Form von „Sympathie­bekundung“ für einzelne Bewerber oder Listen ist dabei nach einem Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 27.11.2019 (Az. 4 TaBV 2/19) ein Tabu. Der Wahl­vorstand hat alles zu unter­lassen, was die Chancen der Bewerber im Wett­bewerb um Stimmen beeinflussen könnte. Dazu gehört nach dem LAG Baden-Württemberg auch, dass der Wahl­vorstand den Brief­wahl­unter­lagen keine Wahl­werbung für einzelne Kandidaten oder Listen beilegen darf.

In einem weiteren Fall hat das Arbeits­gericht Frankfurt/Oder mit Beschluss vom 26.06.2014 (Az. 6 BV 11/14) entscheiden, dass das Abdrucken eines Gewerk­schafts­logos auf dem Wahl­ausschreiben unzulässig ist. Hingegen sind ein neutraler Wahl­aufruf oder eine private Äußerung, die nicht dem Gremium des Wahl­vorstands zuzuordnen ist, zulässig.

Hat der Wahl­vorstand Zweifel, ob eine von ihm geplante Maß­nahme die Chancen­gleichheit und damit die Wahl­grund­sätze beeinflusst, sollte er das Vorhaben zur Vermeidung einer Anfechtung unter­lassen oder vorab anwalt­lichen Rat einholen.
 
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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