eNews Spezial zur Betriebsratswahl 2022 | Ausgabe 3
Kennwort bitte! – Belegschafts- oder Gewerkschaftsliste?
Ein Wahlvorschlag muss stets eine gewisse Zahl an Stützunterschriften aufweisen. Stammt er von einer Gewerkschaft, muss er lediglich von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet sein. Der Wahlvorstand hat die Vorschlagslisten zu prüfen, insbesondere auch, ob ein verwendetes Kennwort zulässig ist.
Das BAG hattte in einer Entscheidung vom 26.10.2016 (Az. 7 ABR 4/15) zu entscheiden, ob die Verwendung des Kennwortes „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ zulässig war. Es handelte sich dabei zwar um eine von der Gewerkschaft unterstützte Liste, allerdings nicht um ihren Vorschlag, welcher die Unterschrift von zwei Gewerkschaftsbeauftragten erfordert hätte.
Das BAG hielt das Kennwort für unzulässig. Nur ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag darf als solcher gekennzeichnet sein, da anderenfalls eine Verwechslungsgefahr besteht.
Entsprechend hätte der Wahlvorstand, gegebenenfalls nach Hinweis gegenüber dem Listenführer, das Kennwort streichen und wie ein fehlendes Kennwort zu behandeln müssen. Er muss dann die beiden ersten an erster Stelle genannten Bewerber mit Vor- und Nachnamen als Kennwort verwenden. Versäumt der Wahlvorstand dies und lässt die Liste ohne geändertes Kennwort zu, kann die Wahl anfechtbar sein.
Bei der Wahl des Kennwortes ist daher eine gewisse Sorgfalt zu wahren. Sofern ein gewerkschaftlich unterstützter Vorschlag im Kennwort auf die Unterstützung hinweist, ist dies nicht irreführend, das Kennwort damit zulässig.
Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes bedarf es in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern keiner Unterzeichnung der Wahlvorschläge mehr. Ein Wahlvorschlag der Gewerkschaft muss allerdings noch immer von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet sein.
Dr. René von Wickede, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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