eNews Spezial zur Betriebsratswahl 2022 | Ausgabe 3

Kennwort bitte! – Belegschafts- oder Gewerkschaftsliste?

Ein Wahlvorschlag muss stets eine gewisse Zahl an Stütz­unter­schriften aufweisen. Stammt er von einer Gewerk­schaft, muss er lediglich von zwei Gewerk­schafts­beauf­tragten unterzeichnet sein. Der Wahl­vorstand hat die Vorschlags­listen zu prüfen, insbesondere auch, ob ein verwendetes Kennwort zulässig ist.

Das BAG hattte in einer Entscheidung vom 26.10.2016 (Az. 7 ABR 4/15) zu entscheiden, ob die Verwen­dung des Kenn­wortes „IG Metall Kompetenz für gute Arbeit“ zulässig war. Es handelte sich dabei zwar um eine von der Gewerk­schaft unterstützte Liste, allerdings nicht um ihren Vorschlag, welcher die Unter­schrift von zwei Gewerk­schafts­beauf­tragten erfordert hätte.

Das BAG hielt das Kenn­wort für unzulässig. Nur ein gewerk­schaft­licher Wahl­vorschlag darf als solcher gekenn­zeichnet sein, da anderen­falls eine Verwechs­lungs­gefahr besteht.

Entsprechend hätte der Wahl­vorstand, gegebenenfalls nach Hinweis gegenüber dem Listen­führer, das Kenn­wort streichen und wie ein fehlendes Kenn­wort zu behandeln müssen. Er muss dann die beiden ersten an erster Stelle genannten Bewerber mit Vor- und Nachnamen als Kenn­wort verwenden. Versäumt der Wahl­vorstand dies und lässt die Liste ohne geändertes Kenn­wort zu, kann die Wahl anfecht­bar sein.

Bei der Wahl des Kenn­wortes ist daher eine gewisse Sorg­falt zu wahren. Sofern ein gewerk­schaft­lich unterstützter Vorschlag im Kenn­wort auf die Unter­stützung hinweist, ist dies nicht irreführend, das Kenn­wort damit zulässig.

Seit dem Inkraft­treten des Betrieb­sräte­modernisie­rungs­gesetzes bedarf es in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahl­berech­tigten Arbeit­nehmern keiner Unter­zeichnung der Wahl­vor­schläge mehr. Ein Wahl­vorschlag der Gewerk­schaft muss allerdings noch immer von zwei Gewerk­schafts­beauf­tragten unter­zeichnet sein.
 
Dr. René von Wickede, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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