Lexikon Arbeitsrecht

Stichwort: Abfindung

Die Abfindung ist eine Einmalzahlung, die von Arbeitgebern bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Kompensation für den Verlust des Arbeitsverhältnisses und sonstigen möglicherweise noch bestehenden Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wird. Grundsätzlich gibt es außerhalb einer freiwilligen Einigung keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung in einer bestimmten Höhe.

Wird eine Abfindung verabredet, ermittelt sich die Summe aus der beiderseitigen Interessenlage: Im Regelfall möchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, der Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz oder anderen Vorschriften steht einer rechtswirksamen Kündigung jedoch entgegen. In diesem Fall dient die Abfindung dazu, dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sozusagen „abzukaufen”. Beim Aushandeln einer angemessenen Abfindungssumme kommt es nicht zuletzt auf das Geschick des rechtlichen Vertreters des Arbeitnehmers an. Orientierungspunkte für die Festsetzung einer Abfindungssumme können das Lebensalter, das Bruttomonatsgehalt und die Betriebszugehörigkeit sein. Maßgeblich wird jedoch immer die Risikolage der Arbeitgeberseite sein, den Beendigungswunsch einseitig nicht durchdrücken zu können.

Sonderfälle, in denen Ansprüche auf Abfindung bestehen:

  • Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindungssumme außerhalb einer Einigung besteht im Rahmen des § 1 a KSchG: In diesem Paragraph eröffnet der Gesetzgeber dem Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Abfindungssumme in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr freiwillig anzubieten, sofern der Arbeitnehmer auf Kündigungsschutzklage verzichtet. Der Anspruch auf die Abfindungssumme entsteht somit automatisch mit verstreichen lassen der Klagefrist.
  • Die Arbeitsgerichte können wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen. In diesem Falle ist gemäß §§ 9, 10 KSchG eine angemessene Abfindungssumme festzusetzen. Hier entsteht der Anspruch auf Abfindungszahlung auf Grund des Urteils.
  • Im Rahmen von Sozialplänen werden z. B. bei Massenentlassungen oder Betriebsschließungen Abfindungsformeln festgesetzt, welche sich wiederum an Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsgehalt orientieren. Es kann Sonderzahlungen z. B. für Kinder oder bei sozialen Belastungen geben.

Die Abfindungssumme wird einkommensteuerrechtlich als Einkommen gewertet, das heißt sie unterfällt im Regelfall voll der Einkommensteuerpflicht. Auf sie ist der Solidaritätsbeitrag zu entrichten. Andere soziale Abgaben, wie Arbeitslosenversicherung oder Krankenversicherung, fallen jedoch auf die Abfindungssumme nicht an.
 
Petra Braun, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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