Lexikon Arbeitsrecht

Stichwort: Betriebliche Übung

Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter, gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, die bei den Arbeitnehmern das Vertrauen entstehen lassen, dass ihnen eine erteilte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.

Bei jährlich gewährten Zuwendungen – wie beispielsweise dem Weihnachtsgeld – geht die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass die dreimalige, gleichförmige und vorbehaltslose Leistung ausreichend ist, um den Arbeitgeber zur Wiederholung zu verpflichten. Auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist allein, wie die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände verstehen durften. Eine betriebliche Übung kann allerdings nur dann entstehen, wenn es an einer anderen Rechtsgrundlage für die Leistung fehlt. Erbringt der Arbeitgeber die Leistung beispielsweise auf Grund einer Betriebsvereinbarung, ist für eine betriebliche Übung kein Raum mehr.

Möchte der Arbeitgeber die Bindungswirkung einer betrieblichen Übung für die Zukunft ausschließen, so muss er ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt erklären. Dies kann durch Formulierungen wie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” geschehen.

Zur Beendigung einer betrieblichen Übung kommt lediglich eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Vereinbarung oder eine Änderungskündigung in Betracht. Seine frühere Rechtsprechung, nach der eine betriebliche Übung durch eine gegenläufige betriebliche Übung aufgehoben werden konnte, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. März 2009 aufgegeben.

Julia Thelen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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