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eNews 92 | April 2024

Arbeitgeber müssen die Kosten für Präsenzschulungen tragen

Die Kostenübernahme für Schulungen von Betriebs­räten führt nicht selten zu Konflikten mit dem Arbeit­geber. Da die Digitali­sierung auch in Bezug auf Betriebs­rats­schulungen voran­geschritten ist, besteht mittler­weile für Betriebs­räte die Möglich­keit, sich mittels einer virtuellen Veranstaltung fort­zubilden. Die Kosten für eine Online-Schulung sind in den meisten Fällen deutlich günstiger als für solche in Präsenz, da keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungs­kosten anfallen. Das Betriebs­verfassungs­gesetz sieht vor, dass der Arbeit­geber nur alle erforder­lichen Kosten zu tragen hat. Kann der Arbeit­geber dem Betriebsrat die Kosten­übernahme für Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungs­kosten bei einer Präsenz­schulung mit dem Argument verwehren, dass diese nicht erforderlich seien, da die Veranstal­tung auch online angeboten werde?

Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Bundes­arbeits­gericht (Beschluss vom 07.02.2024, Az. 7 ABR 8/23) auseinander­setzen. In dem konkreten Fall hatte eine Personal­vertretung, deren Schulungs­anspruch sich nach dem Betriebs­verfassungs­gesetz richtet, zwei Gremiums­mitglieder auf eine mehr­tägige Grund­lagen­schulung nach Potsdam geschickt. Die Arbeit­geberin übernahm die Seminar­gebühr, verweigerte aber mit dem Hinweis auf das inhalts­gleiche Webinar die Übernahme der Über­nachtungs- und Verpflegungs­kosten. Mit seiner Entscheidung hat das BAG die Arbeit­geberin aller­dings zur Über­nahme dieser Kosten in Höhe von ca. EUR 1.000 verpflichtet. Die voll­ständigen Entscheidungs­gründe stehen noch aus, das BAG verwies in seiner Presse­mitteilung jedoch bereits darauf, dass Personal­vertretungen (nichts anderes gilt auch für Betriebs­räte) bei der Beur­teilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsenden, ein gewisser Beurteilungs­spiel­raum zukomme. Dies umfasse grund­sätzlich auch das Schulungs­format – auch wenn dies mit höheren Kosten in Präsenz stattfindet.

Die Entscheidung unterstreicht die Autonomie von Arbeit­nehmer­vertretungen bei der Auswahl von Fort­bildungs­maßnahmen und zeigt auf, dass deren Auswahl­ermessen auch dann nicht einge­schränkt ist, wenn derselbe Schulungs­träger ein inhalts­gleiches Webinar anbietet. Beide Klar­stellungen sind im Sinne von Betriebs­räten und Personal­vertretungen wünschens­wert.
 
Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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