eNews 66 | März 2018

Warum nicht im Urlaub weiterbilden – Der Bildungsurlaub

Bereits seit Mitte der 1970er-Jahre haben Arbeitnehmer in vielen Bundesländern die Möglichkeit, sich im Rahmen einer bezahlten Freistellung weiterzubilden. So zum Beispiel in Hessen. Dieser Bildungsurlaub dient der politischen und beruflichen Arbeitnehmerweiterbildung. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Auch Auszubildende erwerben diesen Anspruch. Die Ausgestaltung im Einzelnen ist jedoch den Ländern selbst überlassen. Wie die Regelungen in Hessen aussehen, erfahren Sie im Folgenden.

In Hessen ist der Bildungsurlaub im Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub geregelt. Demnach erhöht sich der Anspruchsumfang von fünf Arbeitstagen auf sechs, wenn regelmäßig an nicht nur fünf, sondern sechs Tagen die Woche gearbeitet wird. Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis verringert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend der Verteilung auf die einzelnen Wochentage.

Hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mindestens sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung die Dauer und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs schriftlich mitteilt, ist dieser verpflichtet, den Arbeitnehmer während des Bildungsurlaubs bezahlt von der Arbeit freizustellen. Handelt es sich bei den Seminaren um anerkannten Bildungsurlaub, kann jeder Arbeitnehmer frei entscheiden, welche Veranstaltung er wahrnehmen möchte. Das kann ein Sprachkurs sein ebenso wie eine Computerschulung. Die Fortbildung muss nicht in direktem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Einzig bei der Festlegung der zeitlichen Lage sind die betrieblichen Belange zu berücksichtigen.

Nimmt der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Bildungsurlaub nicht in Anspruch, kann dieser auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Übertragung bis spätestens 31.12. schriftlich beim Arbeitgeber beantragt wird.

Übrigens hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Festlegung oder die grundsätzliche Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs im Betrieb geht. Bei Unstimmigkeiten über die Gewährung und die Festlegung des Zeitpunktes kann die Einigungsstelle angerufen werden.
 
Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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