eNews 68 | Juni 2018

Kann das Flugpersonal einer Fluglinie einen Betriebsrat wählen?

Für Fluggesellschaften gilt wie für alle Unternehmen das Betriebsverfassungsgesetz, nach dem die Beschäftigten nach § 117 einen Betriebsrat wählen können. Dieses Recht ist jedoch auf das Bodenpersonal beschränkt; für das Flugpersonal sieht § 117 Absatz 2 hingegen eine Sonderregelung vor. Für diesen Personenkreis „kann“ eine Vertretung durch einen Tarifvertrag errichtet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat daraus abgeleitet, dass das Betriebsverfassungsgesetz auf das „fliegende Personal“ keine Anwendung finde. Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes sei dabei nicht verletzt. Die Arbeitsbedingungen des Flugpersonals, insbesondere die nicht ortsgebundene Tätigkeit, verlangten eine besondere Regelung (Aktenzeichen 1 ABR 56/83). Im Klartext bedeute dies: Ohne Tarifvertrag gibt es keine Vertretung für Flugkapitäne, Copiloten und Stewards. Doch lässt sich dies mit der europäischen Grundrechts-Charta vereinbaren?
 
Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte am 18.04.2018 folgenden Fall zu entscheiden (Az. 14 BV Ga 206/18): Für 1.300 Beschäftigte im Flugbetrieb der Lufthansa-Beteiligung Sun Express besteht bisher keine Interessenvertretung. Ein Wahlvorstand für die Betriebs­rats­wahl hat sich gebildet. Das Unternehmen versuchte, diesen im Eilverfahren zum Wahlabbruch zu zwingen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und untersagte die Betriebsratswahl. Ein Tarifvertrag bestehe nicht, sodass die Wahl nichtig sei.

Diese Entscheidung verdient Kritik. Das Arbeitsgericht ignoriert die nach der BAG-Entscheidung stattgefundene Rechtsentwicklung. Die europäische Grundrechts-Charta aus dem Jahr 2007 garantiert allen Arbeitnehmern, Flugpersonal also inbegriffen, ein Mindestmaß an Mitwirkung. Entsprechende Garantien lassen sich den europäischen Mitwirkungs- und Massenentlassungs-Richtlinien entnehmen. § 117 des Betriebs­ver­fassungs­gesetzes ist daher heute europarechtskonform auszulegen. Solange ein Tarifvertrag das Mindestmaß an Mitbestimmung nicht garantiert, muss es auch dem Flugpersonal möglich sein, einen „klassischen“ Betriebsrat zu wählen.

Diese Lösung bleibt zwar unbefriedigend. Denn sie berücksichtigt nicht die besonderen Arbeitsbedingungen des Flugpersonals – etwa die Schwierigkeiten bei der Organisation von Gremiensitzungen, wenn sich ein Teil der Betriebsratsmitglieder immer in der Luft befindet. Bei der derzeitigen Gesetzeslage ist dieser Nachteil aber hinzunehmen, weil anders die Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben nicht gesichert ist.

Die Alternative eines Mitbestimmungs-Tarifvertrags ist letztlich auch keine Lösung. Für diesen müsste die Belegschaft streiken. Aber wer streikt für eine solche Forderung? Auch angesichts mehrerer Konkurrenzgewerkschaften ist die Tariflösung bei den Fluglinien unrealistisch. Welche Gewerkschaft soll denn den Tarifvertrag durchsetzen? Und für wen gilt der Tarifvertrag dann – nur für die jeweiligen Gewerkschaftsmitglieder oder auch für andere?

Der Gesetzgeber selbst ist daher aufgerufen, die Mitbestimmung des Flugpersonals sicherzustellen. Auf die überholte Tariflösung sollte er verzichten. Vielmehr muss ein Mitbestimmungsstatut geschaffen werden, das auch die besonderen Bedingungen des Flugpersonals berücksichtigt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist nicht rechts­kräftig. Es ist zu hoffen, dass sie durch ein Landesarbeitsgericht korrigiert wird, das die Grundrechte des Flugpersonals beachtet.
 
Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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