eNews 69 | September 2018

Anspruch auf Betriebsratsschulungen neugewählter Betriebsratsmitglieder

So erwerben Gremiumsmitglieder notwendige Fachkenntnisse

Die Betriebsratswahlen 2018 sind abgeschlossen. Da eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ohne die hierfür notwendigen Fach- und Rechtskenntnisse nicht möglich ist, haben die neugewählten Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Betriebsratsschulungen. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt den Schulungs- und Bildungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern in § 37 Absatz 6 und 7. Erfahren Sie hier, wie Sie sich auf Ihre Aufgaben als Betriebsrat vorbereiten können.

Freistellung von der Arbeitstätigkeit ohne Gehaltsminderung

Gemäß § 37 Absatz 6 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber für die Teil­nahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von der Arbeitspflicht ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit als Betriebsrat erforderlich sind. Der Schulungsanspruch aus § 37 Absatz 6 BetrVG ist kein individueller Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des Betriebsrates. Dem einzelnen Betriebsratsmitglied sollen die Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsratsgremiums erforderlich sind. Schulungsveranstaltungen sind hierbei erforderlich, wenn sie unter Berück­sichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. 

Die Schulungen sind den Anforderungen des Betriebs anzupassen – der Arbeitgeber trägt die Kosten

Die Erforderlichkeit muss sowohl hinsichtlich des Inhalts der Veranstaltung als auch in Bezug auf die Auswahl der Teilnehmer, die Dauer und zeitlichen Lage und die Kosten belegt werden. Soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind, hat der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 1 BetrVG die Kosten hierfür zu tragen. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht dem Betriebsrat jedoch ein Beurteilungsspielraum zu. Dies entbindet ihn aber nicht von seiner Pflicht, konkret darzulegen, weshalb das zur Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigt, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann. 

Ein Anspruch auf Grundlagenschulungen besteht grundsätzlich für neugewählte Mitglieder

Neugewählte Betriebsratsmitglieder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Teilnahme an sogenannten Grundlagenschulungen, bei denen Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern ist eine nähere Darlegung der erforderlichen Teilnahme an einer Grundlagenschulung entbehrlich, denn erst durch die Vermittlung von Grundkenntnissen wird das neugewählte Betriebsratsmitglied überhaupt in die Lage versetzt, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungs­gemäß wahrzunehmen. Auch altgedienten Betriebsratsmitgliedern steht diese Grundlagenschulung in gewissen Zeitabständen zu.

Spezialschulungen benötigen den Nachweis aktueller, betriebsbezogener Erfordernisse

Für andere Schulungsveranstaltungen, die dazu dienen sollen, vertiefende Spezial­kenntnisse zu vermitteln, muss der Betriebsrat die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung darlegen. Hierfür bedarf es eines aktuellen, betriebs­bezogenen Anlasses. Das heißt, der Betriebsrat muss im konkreten Einzelfall darlegen können, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder zumindest in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsrats­mitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Zwar kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass sich Betriebsratsmitglieder über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch den Besuch einer entsprechenden Schulungsveranstaltung informieren, jedoch gehören derartige Kenntnisse nicht zum unverzichtbaren Grundwissen der einzelnen Betriebsratsmitglieder, wie es in den Grundlagenschulungen vermittelt wird. 

Als Spezialschulungen kommen in Betracht:

  • Arbeitszeitrecht
  • Mobbing
  • Datenschutz
  • EDV/IT Systeme 

 
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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