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eNews 70 | November 2018

BAG schafft Klarheit – Reisezeit ist bei Auslandseinsatz zu vergüten!

Mit der Globalisierung hat sich in den vergangenen Jahrzehnten die Arbeitswelt stark verändert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen in der Regel flexibler und bei großen Unternehmen häufig an verschiedenen Standorten im In- und Ausland arbeiten. Typische Beispiele sind die Bankangestellte, die zwischen Frankfurt und Singapur hin und her pendeln muss, oder der Ingenieur, der für seinen Automobilhersteller auch in China und Indien arbeitet. Die Frage, ob dann Reisezeiten auch Arbeitszeiten sind und entsprechend vergütet werden müssen, wird daher immer wieder gestellt. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich zumindest für Reisen ins Ausland beantwortet.

Wird ein Beschäftigter vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt, ist die erforderliche Reisezeit als Arbeitszeit zu vergüten, entschied das BAG. Das gilt immer dann, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich im Interesse seines Arbeitgebers auf Reisen geht (Urteil vom 17.10.2018, Az. 5 AZR 553/17).

In dem vom BAG entschiedenen Fall war ein Bauleiter laut Arbeitsvertrag verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Er machte nun die Ver­gütung für die gesamte Dauer seiner Reise von Deutschland zu einem Projekt in China geltend. Der Arbeitgeber hatte ihm lediglich je Reisetag die Vergütung für einen regulären Arbeitstag zubilligen wollen. Ursprünglich sollte der Bauleiter nach China mit einem Direktflug in der Economy Class reisen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers buchte die Firma aber einen längeren – und bequemeren – Flug in der Business Class mit Zwischenstopp in Dubai.

Das BAG sprach dem Bauleiter jetzt die volle Bezahlung der erforderlichen Reisezeiten zu. Erstattungsfähig sei allerdings nur die Reisezeit, in der ein Beschäftigter am schnellsten von A nach B zu gelangen kann. Im konkreten Fall sei dies die Zeit, die bei einem Direktflug angefallen wäre. Die darüber hinausgehende Zeit für die Reise in der Business Class mit Zwischenstopp sei nicht erforderlich gewesen.

Das BAG hat damit grundsätzlich anerkannt, dass erforderliche Reisezeiten zu vergüten sind. Diesen Anspruch leitet das BAG aus § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab. Zu vergüten ist nicht nur die Tätig­keit im engeren Sinne, also hier die Bauleitertätigkeit. Eine Vergütungspflicht besteht auch für vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätig­keiten, die im Zusammenhang mit der vertraglichen Beschäftigung stehen.

„Arbeit“ ist also auch die Reise zu einer auswärtigen Arbeitsstelle. Damit ist auch die erforderliche Reisezeit zu einem Einsatz im Ausland zu vergütende „Arbeit“. Solange in einem Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist, steht damit dem Arbeitnehmer stets die Vergütung von Reisezeiten bei Auslandseinsatz zu. Eine erfreuliche Klarstellung.
 
Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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