eNews 71 | Februar 2019

Kann eine erneute sachgrundlose Befristung zulässig sein?

Das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) erlaubt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von zwei Jahren, ohne dass ein sachlicher Grund vorliegt. Das Gesetz schließt jedoch eine sachgrundlose Befristung aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Mit diesem Arbeitnehmer können infolge dieses Verbotes neue, wirksam befristete Arbeitsverträge demnach nur bei Vorliegen eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG geschlossen werden. Unter welchen Bedingungen trotzdem eine sachgrundlose Befristung bis zur zwei Jahren bei demselben Arbeitgeber ein weiteres Mal möglich wäre, wird seit langer Zeit diskutiert. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dazu klar entschieden.

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging davon aus, dass eine derartige „Vorbe­schäftigung“ dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt bereits einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt war (vgl. etwa BAG vom 06.11.2003, Az. 2 AZR 690/02). Mit Urteil vom 06.04.2011 entschied das BAG dann, dass eine „Vorbeschäftigung“ nicht mehr gegeben ist, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG, Az. 7 AZR 716/09). Es hat dies mit einer gesetzeskonformen Auslegung begründet. Für viele war diese Entscheidung angesichts des Wortlauts des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG überraschend. Seitdem wurde kontrovers diskutiert, ob damit die Grenzen einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung gewahrt wurden.

Diese Frage wurde schließlich durch das Arbeitsgericht Braunschweig dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Letzteres hat mit Beschluss vom 06.06.2018 entschieden, dass der vom BAG eingeführte Dreijahreszeitraum die Grenzen der zulässigen Rechts­fortbildung durch die Gerichte überschreitet (Az. 1 BvL 7/14 und Az. 1 BvR 1375/14). Diese seien nicht befugt, den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers zu übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell zu ersetzen. Das BVerfG hat dabei auch herausgearbeitet, dass der Ausschluss einer sachgrundlosen Befristung bei einer – irgendwann bestandenen – „Vorbeschäftigung“ verfassungskonform ist.

Mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG werden Arbeitsgerichte sachgrundlose Befristungen künftig nicht mehr als wirksam erachten können, wenn ein Arbeits­verhältnis zwischen den Parteien länger als drei Jahre zurückliegt.

Allerdings hält auch das BVerfG im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung Einschränkungen einer grenzenlosen „Vorbeschäftigung“ für möglich. Dies könne etwa der Fall sein, wenn die „Vorbeschäftigung“ sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Denkbar sei dies etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei Werk­studierenden und studentischen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufs­qualifizierung.
 
Dr. René von Wickede, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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