eNews 71 | Februar 2019

Was ist Arbeitszeit und wann wird sie bezahlt?

Wenn ein Arbeitnehmer arbeitet, sind diese Zeiten zu vergüten. Die Wochenarbeitszeit ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgehalten und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhezeiten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG). Sie beginnt mit dem Erreichen der Arbeitsstätte und endet mit deren Verlassen. Auch Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer uneingeschränkt und arbeitsbereit zur Verfügung halten muss, werden als Arbeitszeit eingeordnet (sog. Arbeitsbereitschaft). Die genannten Zeiten sind ohne anderweitige Regelungen vergütungspflichtig. Das ist eindeutig. Da es im Alltag nicht immer so klar ist, finden Sie hier einige typische Situationen und deren arbeitsrechtliche Bewertung.

Unklar sind immer wieder Zeiten, in denen Beschäftigte keine „Vollarbeit“ leisten. Ist die Wahrnehmung eines Arzttermins während der Arbeitszeit erlaubt und muss der Arbeitgeber diese Zeit bezahlen? Erhält der Mitarbeiter eine zusätzliche Vergütung, der zu einem Termin morgens um 6:00 Uhr losfahren muss, und der Arbeitstag bis um 20:30 Uhr dauert?

Recht eindeutig ist Sachlage im Falle eines Arzttermins. Denn hier kann eine Arbeits­unfähigkeit vorliegen und der Arbeitgeber ist dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Bei Routineuntersuchungen muss nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Arbeitgeber vorübergehende, nicht erhebliche Fehlzeiten des Arbeitnehmers vergüten, soweit die Verhinderung auf persönlichen Gründen beruht, wenn also z.B. der behandelnde Arzt keinen Termin außerhalb der Arbeitszeit anbieten kann. Aber Vorsicht: die Anwendung des § 616 BGB kann arbeitsvertraglich ausgeschlossen sein. Dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gehaltszahlung bei kurzfristiger Verhinderung. Ein unbezahlter Urlaub wird aber zu genehmigen sein.

Bei Dienstreisen sind zwei große Themenkomplexe abzugrenzen: Sind Dienstreisezeiten Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes? Und müssen Dienstreisezeiten vergütet werden?

Die erste Frage bemisst sich nach der arbeitsschutzrechtlichen Beurteilung im Sinne des ArbZG. Ordnet der Arbeitgeber an, dass während der Reise Arbeitstätigkeiten ausgeübt werden müssen (Aktenstudium, Telefonkonferenzen etc.), handelt es sich um Arbeits­zeit. Nutzt der Arbeitnehmer aber öffentliche Verkehrsmittel und arbeitet während­dessen freiwillig und ohne Anweisung des Arbeitgebers, ist die Reisezeit keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Wird der Arbeitnehmer dagegen angewiesen, ein Auto selbst zu fahren, ist die Dienstreise regelmäßig als Arbeitszeit zu werten, da keine Erholungs­möglichkeit besteht. Das gilt nur dann nicht, wenn ihm das Fortbewegungs­mittel freigestellt ist und er aus eigener Entscheidung mit dem PKW fährt.

Ob Reisezeiten auch vergütet werden müssen, ist zunächst abhängig von speziellen Regelungen, etwa in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Fehlt es an einer speziellen Regelung, ist für eine Vergütungspflicht ausschlaggebend, ob für die Reisetätigkeit den Umständen nach eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Das ist etwa bei Dienstreisen während der regulären Arbeitszeit der Fall. Wird die reguläre Arbeitszeit überschritten, ist dies allerdings umstritten. Für Angestellte in leitender Position hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon einmal angenommen, dass zwei Stunden Reisezeit, die über die reguläre werktägliche Arbeitszeit hinausgehen, mit dem Gehalt abgegolten sind. Der Werkstattarbeiter hätte hier sicherlich einen Anspruch auf Vergütung, wenn es sich um eine vom Arbeitgeber angeordnete Ausnahme handelt.

Nachdem das BAG in der Vergangenheit mehrfach entschieden hatte, „dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gebe, nach dem Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten seien“, hat es in einer aktuellen Entscheidung (BAG, Urt. v. 17.10.2018 – Az. 5 AZR 553/17) diese Sichtweise modifiziert. So seien erforderliche Reisezeiten im Rahmen einer Auslandsdienstreise in der Regel zu vergüten – und zwar auch solche, die über die normale Arbeitszeit hinausgehen. Werden die Auslandsreisen ausschließlich im Interesse des Unternehmens vorgenommen, sind sie auch wie Arbeitszeit zu vergüten.
 
Barbara Förster, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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