eNews 73 | Juni 2019

Darf mich der Arbeitgeber ins Homeoffice schicken?

Die Arbeit im Homeoffice ist heutzutage in den meisten Unternehmen möglich. Diese entsprechen damit in der Regel dem Wunsch der Arbeitnehmer, die eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf anstreben. Aber darf der Arbeitgeber einseitig anordnen, dass die Arbeitstätigkeit von zu Hause zu erbringen ist? Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zu entscheiden und stellte klar, dass eine solche Anweisung das Weisungsrecht des Arbeitgebers überschreite (Urteil vom 14.11.2018, Az. 17 Sa 562/18).

Einem Arbeitnehmer wurde außerordentlich gekündigt, nachdem er sich konsequent geweigert hatte, seine Arbeitsleistungen im Homeoffice zu erbringen. Der Arbeitgeber hatte ihm nach einer Betriebsschließung angeboten, seine Tätigkeiten im Homeoffice auszuführen. Der Arbeitnehmer lehnte die Versetzung ab. Nachdem der Arbeitnehmer anschließend der Weisung seines Vorgesetzten nicht nachgekommen war, die Arbeits­leistungen im Homeoffice zu erbringen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeits­verhältnis nach vorheriger erfolgloser Abmahnung außerordentlich.

Das LAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Dem Arbeit­nehmer sei keine Arbeits­verweigerung vorzuwerfen, da er zur Erledigung seiner Aufgaben im Homeoffice nicht verpflichtet gewesen sei. Der Arbeitsvertrag sehe keine Regelung zur Änderung des Arbeitsorts vor, so dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht einseitig das Homeoffice zuweisen könne. Neben der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung der Tätigkeit im Homeoffice um eine örtliche Versetzung handelt, erkannte das Gericht an, dass sich das Arbeiten im Betrieb und im Homeoffice grundsätzlich unterscheidet. Bei Letzterem verliere der Arbeitnehmer den unmittelbaren Kontakt zu Kollegen und der Betriebsrat sei schwerer zu erreichen. Darüber hinaus führe das Arbeiten im Homeoffice zu einer Entgrenzung zwischen Beruf und Freizeit, die das LAG kritisch sieht.

Der Umstand, dass in der Regel Arbeitnehmer zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf am Homeoffice interessiert sind, führt demnach nicht unmittelbar zu einer Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Die Bundesregierung plant ein Gesetz zu erlassen, nach dem Arbeitnehmer zukünftig Homeoffice beanspruchen können. Die konkreten Voraussetzungen hierfür sind derzeit noch unklar. Sofern der Arbeitgeber die Möglichkeit haben möchte, seine Arbeitnehmer ins Homeoffice zu schicken, bedarf es dazu einer arbeitsvertraglichen Regelung.

Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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