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Der Newsletter der Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt am Main informiert Sie regelmäßig über aktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht. Die Beiträge behandeln juristische Fragen oder Gerichtsentscheidungen und deren Konsequenzen für Beschäftigte und Unternehmer.
eNews 76 | Mai 2020
Neues zur Kurzarbeit
Die Corona-Krise zieht sich quer durch alle Branchen. Sie zwingt viele Unternehmen in Deutschland zur Kurzarbeit; im April 2020 verzeichnete die Bundesagentur für Arbeit bereits mehr als eine halbe Million Anträge auf Kurzarbeitergeld. Die Politik hat erkannt, dass diese Situation für die Arbeitnehmer eine große Herausforderung darstellt und hat im Rahmen des Sozialschutzpakets II vom 14. Mai 2020 wesentliche Änderungen in Bezug auf das Kurzarbeitergeld beschlossen, die vorerst bis zum 31. Dezember 2020 gelten werden.
Das Kurzarbeitergeld wird erhöht
Die erste Änderung betrifft zunächst die Höhe des Kurzarbeitergeldes an sich. Dieses richtet sich nach dem pauschalierten Nettogeldausfall im jeweiligen Monat und beträgt grundsätzlich 60 Prozent bzw. 67 Prozent (mit Kind). Ab sofort wird das Kurzarbeitergeld in einer Staffelung erhöht. Arbeitnehmer, die sich mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit in Kurzarbeit befinden, erhalten ab dem vierten Monat in Kurzarbeit zukünftig 70 Prozent bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Monat 80 Prozent bzw. 87 Prozent Kurzarbeitergeld.
Nebenverdienstmöglichkeit erweitert
Auch in Bezug auf eine Nebentätigkeit während der Kurzarbeit gibt es eine wesentliche Änderung: Bis zum Ende des Jahres 2020 findet keine Anrechnung von Verdiensten aus Nebentätigkeiten statt, auch wenn diese erst während der Kurzarbeit begonnen werden. Diese Nebenverdienstmöglichkeit ist nun für alle Branchen eröffnet und bezieht sich nicht mehr nur auf die systemrelevanten Bereiche. Eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgt zukünftig nur, wenn der Arbeitnehmer durch den Nebenerwerb ein höheres Einkommen erzielt, als dies vor der Kurzarbeit der Fall war. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit und die Höhe des Nettoeinkommens müssen allerdings nach wie vor dem Hauptarbeitgeber angezeigt werden.
Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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