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eNews 79 | Februar 2021

Recht auf Nichterreichbarkeit – eine Herausforderung für die Telearbeit?

Die Telearbeit hat im Zuge der Covid-19-Krise große Bedeutung erlangt. Aufbauend auf den als positiv empfundenen Erfahrungen des vergangenen Jahres wird in vielen Betrieben erörtert, die Telearbeit auch für die Zukunft im Sinne einer generellen Möglichkeit zur Erbringung der Arbeits­leistung zu realisieren. Die Initiativen hierzu stammen sowohl von Arbeitgeber­seite als auch von Betriebsräten. Die Heraus­forderungen, die die Telearbeit mit sich bringt, bleiben auch auf europäischer Ebene nicht unbeachtet.

So hat das Europäische Parlament mit 472 gegen 126 Stimmen bei 83 Enthaltungen am 21.01.2021 eine Entschließung angenommen, die Empfehlungen an die Kommission zum Recht auf eine technische Nicht­erreich­barkeit enthält.

Hintergrund der Vorlage sind Überlegungen, dass ein über­mäßiger Einsatz technischer Geräte das Risiko höherer Arbeits­belastungen, längerer und unvorherseh­barer Arbeits­zeiten und einer „Always-on-Kultur“ birgt. Betont wurden das Risiko von Isolation, Angst­zuständen, Depressionen, Burnout, Schlaf­störungen und Erkrankungen des Bewegungs­apparats. Neben gesund­heitlichen Aus­wirkungen seien zudem Beein­trächtigungen der Verein­barkeit von Familie und Beruf sowie der Gleich­stellung der Geschlechter zu befürchten.

Aufgrund der zunehmenden Tele­arbeit während der Covid-19-Krise betrachtet das Parlament das Recht auf eine Nicht­erreich­barkeit als ein Grund­recht, welches ein wesent­licher Bestand­teil im digitalen Zeitalter sei. Das Parlament hat daher die Kommission aufgefordert, einen entsprechenden Rahmen zu schaffen, der dieses Recht sicherstellt. Dabei sollen Arbeit­geber auch verpflichtet werden, die Arbeits­zeit aufzuzeichnen und den Arbeit­nehmern einen entsprechenden Zugriff auf die Aufzeich­nungen zu gewähren. Die Entschließung sieht ebenfalls vor, dass Arbeit­nehmer, die sich auf das Recht auf Nicht­erreich­bar­keit berufen, vor Benach­teiligungen geschützt werden.

Auch wenn die Umsetzung durch die Kommission abzuwarten bleibt, sollten die durch das Europäische Parlament aufgeworfenen Aspekte bereits heute von den Betriebs­partnern beachtet werden. Dies ist nicht nur notwendig, um eine Aus­gewogenheit von Arbeitnehmer- und Arbeitgeber­interessen zu erreichen, sondern auch, um zukunfts­sichere Verein­barungen zu schließen.
 
Dr. René von Wickede, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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