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Der Newsletter der Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt am Main informiert Sie regelmäßig über aktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht. Die Beiträge behandeln juristische Fragen oder Gerichtsentscheidungen und deren Konsequenzen für Beschäftigte und Unternehmer.
eNews 79 | Februar 2021
Recht auf Nichterreichbarkeit – eine Herausforderung für die Telearbeit?
Die Telearbeit hat im Zuge der Covid-19-Krise große Bedeutung erlangt. Aufbauend auf den als positiv empfundenen Erfahrungen des vergangenen Jahres wird in vielen Betrieben erörtert, die Telearbeit auch für die Zukunft im Sinne einer generellen Möglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung zu realisieren. Die Initiativen hierzu stammen sowohl von Arbeitgeberseite als auch von Betriebsräten. Die Herausforderungen, die die Telearbeit mit sich bringt, bleiben auch auf europäischer Ebene nicht unbeachtet.
So hat das Europäische Parlament mit 472 gegen 126 Stimmen bei 83 Enthaltungen am 21.01.2021 eine Entschließung angenommen, die Empfehlungen an die Kommission zum Recht auf eine technische Nichterreichbarkeit enthält.
Hintergrund der Vorlage sind Überlegungen, dass ein übermäßiger Einsatz technischer Geräte das Risiko höherer Arbeitsbelastungen, längerer und unvorhersehbarer Arbeitszeiten und einer „Always-on-Kultur“ birgt. Betont wurden das Risiko von Isolation, Angstzuständen, Depressionen, Burnout, Schlafstörungen und Erkrankungen des Bewegungsapparats. Neben gesundheitlichen Auswirkungen seien zudem Beeinträchtigungen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Gleichstellung der Geschlechter zu befürchten.
Aufgrund der zunehmenden Telearbeit während der Covid-19-Krise betrachtet das Parlament das Recht auf eine Nichterreichbarkeit als ein Grundrecht, welches ein wesentlicher Bestandteil im digitalen Zeitalter sei. Das Parlament hat daher die Kommission aufgefordert, einen entsprechenden Rahmen zu schaffen, der dieses Recht sicherstellt. Dabei sollen Arbeitgeber auch verpflichtet werden, die Arbeitszeit aufzuzeichnen und den Arbeitnehmern einen entsprechenden Zugriff auf die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Entschließung sieht ebenfalls vor, dass Arbeitnehmer, die sich auf das Recht auf Nichterreichbarkeit berufen, vor Benachteiligungen geschützt werden.
Auch wenn die Umsetzung durch die Kommission abzuwarten bleibt, sollten die durch das Europäische Parlament aufgeworfenen Aspekte bereits heute von den Betriebspartnern beachtet werden. Dies ist nicht nur notwendig, um eine Ausgewogenheit von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen zu erreichen, sondern auch, um zukunftssichere Vereinbarungen zu schließen.
Dr. René von Wickede, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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