eNews 80 | Juli 2021

Betriebsrätemodernisierungsgesetz: Beschlussfassung durch Online-Abstimmungstools möglich?

Am 18. Juni 2021 ist das Betriebs­räte­moderni­sierungsgesetz in Kraft getreten. Im Hinblick auf die Durch­führung von digitalen Betriebs­ratssitzungen löst es die pandemie­bedingte Über­gangs­regelung des § 129 Betriebs­verfassungs­gesetz (BetrVG) ab, die seit 01. Juli 2021 nicht mehr gilt. Das neue Gesetz soll unter anderem dazu dienen, die Möglich­keiten der Betriebs­rats­arbeit dauer­haft an die deutlich gestiegene Verbreitung von Telefon- und Video­konferenzen anzu­passen. Dazu wurden unter strengen Voraus­setzungen neben Präsenz­sitzungen auch virtuelle Betriebs­rats­sitzungen zugelassen. Das wirft die Frage auf, ob bei der Beschluss­fassung in einer digitalen Sitzung künftig auch Online-Abstimmungs­tools genutzt werden dürfen.

Das BetrVG in seiner neuen Fassung macht zu den Anforde­rungen an Online-Sitzungen zumindest einige grund­legende Vorgaben. Es gibt aber wenige Orientierungs­punkte vor, auf welche Weise bei diesen Sitzungen abgestimmt werden kann. Im neuen § 33 Abs. 1 Satz 2 BetrVG heißt es lediglich, dass Betriebs­rats­mitglieder, die mittels Video- und Telefon­konferenz an der Beschluss­fassung teil­nehmen, als anwesend gelten. Daraus lässt sich zunächst einmal nur ableiten, dass etwa bei einer Beschluss­fassung per Hand­heben auch diejenigen Betriebs­rats­mitglieder durch Auf­zeigen mit abstimmen können, die nicht persön­lich bei der Sitzung anwesend, sondern über eine Video-Anwendung zugeschaltet sind.

Da die Regelung eng gefasst ist, liegt es nahe, dass keine generelle Zulassung digitaler Möglich­keiten zur Stimm­abgabe beabsichtigt ist. Insbeson­dere die Nutzung von Online-Abstimmungs­tools wird durch die Neuregelung rechtlich nicht abgesichert. Von dem Gebrauch solcher Instrumente ist daher weiterhin abzuraten. Der gesamte Ansatz des Betriebs­räte­modernisierungs­gesetzes hinsichtlich virtueller Betriebs­rats­sitzungen deutet darauf hin, dass die Möglich­keiten der Digitali­sierung lediglich in einem engen Rahmen nutzbar gemacht werden sollen. Online-Abstimmung­stools ähneln der Beschluss­fassung im Umlauf­verfahren (schriftlich oder per E-Mail), die die Recht­sprechung bereits nach der bisherigen Rechts­lage als unzulässig eingestuft hat. Hieran hat sich durch die Gesetzes­novelle nichts geändert.

Empfehlens­wert ist deshalb, wichtige Beschlüsse weiterhin ausschließ­lich in Präsenz­sitzungen zu fassen. Unabhängig von der Art und Weise der Beschluss­fassung ist derzeit vor allem noch offen, wie der nun in § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG geforderte „Vorrang der Präsenz­sitzung“ genau sicher­gestellt werden soll. Deshalb ist jede Online-Sitzung mit dem Risiko behaftet, dass die in diesem Rahmen getroffenen Beschlüsse unwirksam sind.

Wir beraten Sie gerne zu den Gestaltungs­möglichkeiten hinsichtlich Online-Sitzungen in der Geschäfts­ordnung des Betriebs­rats.
 
Dr. Andreas Lutz, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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