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eNews 80 | Juli 2021

Muss sich Pflegepersonal in Krankenhäusern und Altenpflegeheimen gegen Covid impfen lassen?

Die Pandemie ist noch nicht verschwunden. Es droht eine weitere Welle der Covid-Erkrankungen. Nach allem, was belegbar ist, kann die Virus­krankheit nur durch eine möglichst breite Impfung der Bevölkerung bekämpft werden. Sicher ist, dass die Impfung das Risiko verringert, selbst an Covid zu erkranken oder andere anzu­stecken. Dies gilt auch für Ansteckungen mit der Delta-Variante des Virus. Mit der Zahl der geimpften Perso­nen wächst aber auch der Kreis derjenigen, die eine Impfung verweigern. Die Impf­unwilligen profitieren von der Tat­sache, dass durch massen­hafte Impfungen bereits ein relativer Schutz auch ihrer Person entsteht. Eine vom Staat angeordnete Impf­pflicht gibt es in Deutsch­land nicht. Keiner kann daher zur Impfung gezwungen werden. Ist es bei Pflege­kräften aufgrund des engen Kontakts mit Risiko­patienten dagegen möglich, arbeits­rechtliche Konse­quenzen zu ziehen, wenn eine Impfung unterbleibt?

Pflegepersonal unterliegt keiner Impf­pflicht, auch wenn allein durch eine Impfung die Gefähr­dung von Patienten und alten Menschen reduziert werden kann. Es gelten hinsichtlich der Freiwillig­keit der Impfung keine Besonder­heiten für Pflege­kräfte. Die Weigerung, sich impfen zu lassen, stellt daher keine Verletzung des Arbeits­vertrags dar. Wo keine Pflicht zur Impfung besteht, stellt eben deren Verweigerung auch keinen Pflichten­verstoß dar.

Fraglich ist gleichwohl, ob der Arbeit­geber eine impf­unwillige Pflege­kraft überhaupt einsetzen kann. Lässt sich eine Pflege­kraft trotz bestehender Möglich­keit nicht impfen, resultiert daraus eine erhöhte Ansteckungs­gefahr für betreute Personen. Der Arbeit­geber, den eine Schutz­pflicht gegenüber Patienten und Bewohnern eines Alten­pflege­heims trifft, kann den Impf­unwilligen dann nicht mehr einsetzen. Andernfalls würde er sich hohen Regress­forderungen aussetzen. Die Verweigerung der Impfung ist zwar mangels Impf­pflicht kein Vertrags­verstoß. Der impf­unwillige Beschäftigte setzt allerdings einen in seiner Person liegenden Grund, der der Erbringung seiner vertrag­lich geschuldeten Arbeits­leistung als Pflege­kraft entgegen­steht. Der Arbeit­geber kann den Impfunwilligen nämlich dauer­haft nicht einsetzen. In dieser Situation verliert der Impf­unwillige zunächst den Anspruch auf sein Gehalt. Verweigert er weiterhin die Impfung, kann der Arbeit­geber ihn auch personen­bedingt kündigen, da die Arbeits­leistung in Zukunft nicht erbracht werden kann. Eine negative Prognose hinsichtlich der Einsatz­möglich­keiten liegt vor.

Ergebnis: Pflegekräfte sollten sich gegen Covid impfen lassen. Tun sie es nicht, gefährden sie ihren Vergütungs­anspruch. Auch können sie personen­bedingt gekündigt werden.
 
Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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