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Der Newsletter der Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt am Main informiert Sie regelmäßig über aktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht. Die Beiträge behandeln juristische Fragen oder Gerichtsentscheidungen und deren Konsequenzen für Beschäftigte und Unternehmer.
eNews 80 | Juli 2021
Muss sich Pflegepersonal in Krankenhäusern und Altenpflegeheimen gegen Covid impfen lassen?
Die Pandemie ist noch nicht verschwunden. Es droht eine weitere Welle der Covid-Erkrankungen. Nach allem, was belegbar ist, kann die Viruskrankheit nur durch eine möglichst breite Impfung der Bevölkerung bekämpft werden. Sicher ist, dass die Impfung das Risiko verringert, selbst an Covid zu erkranken oder andere anzustecken. Dies gilt auch für Ansteckungen mit der Delta-Variante des Virus. Mit der Zahl der geimpften Personen wächst aber auch der Kreis derjenigen, die eine Impfung verweigern. Die Impfunwilligen profitieren von der Tatsache, dass durch massenhafte Impfungen bereits ein relativer Schutz auch ihrer Person entsteht. Eine vom Staat angeordnete Impfpflicht gibt es in Deutschland nicht. Keiner kann daher zur Impfung gezwungen werden. Ist es bei Pflegekräften aufgrund des engen Kontakts mit Risikopatienten dagegen möglich, arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen, wenn eine Impfung unterbleibt?
Pflegepersonal unterliegt keiner Impfpflicht, auch wenn allein durch eine Impfung die Gefährdung von Patienten und alten Menschen reduziert werden kann. Es gelten hinsichtlich der Freiwilligkeit der Impfung keine Besonderheiten für Pflegekräfte. Die Weigerung, sich impfen zu lassen, stellt daher keine Verletzung des Arbeitsvertrags dar. Wo keine Pflicht zur Impfung besteht, stellt eben deren Verweigerung auch keinen Pflichtenverstoß dar.
Fraglich ist gleichwohl, ob der Arbeitgeber eine impfunwillige Pflegekraft überhaupt einsetzen kann. Lässt sich eine Pflegekraft trotz bestehender Möglichkeit nicht impfen, resultiert daraus eine erhöhte Ansteckungsgefahr für betreute Personen. Der Arbeitgeber, den eine Schutzpflicht gegenüber Patienten und Bewohnern eines Altenpflegeheims trifft, kann den Impfunwilligen dann nicht mehr einsetzen. Andernfalls würde er sich hohen Regressforderungen aussetzen. Die Verweigerung der Impfung ist zwar mangels Impfpflicht kein Vertragsverstoß. Der impfunwillige Beschäftigte setzt allerdings einen in seiner Person liegenden Grund, der der Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung als Pflegekraft entgegensteht. Der Arbeitgeber kann den Impfunwilligen nämlich dauerhaft nicht einsetzen. In dieser Situation verliert der Impfunwillige zunächst den Anspruch auf sein Gehalt. Verweigert er weiterhin die Impfung, kann der Arbeitgeber ihn auch personenbedingt kündigen, da die Arbeitsleistung in Zukunft nicht erbracht werden kann. Eine negative Prognose hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten liegt vor.
Ergebnis: Pflegekräfte sollten sich gegen Covid impfen lassen. Tun sie es nicht, gefährden sie ihren Vergütungsanspruch. Auch können sie personenbedingt gekündigt werden.
Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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