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Der Newsletter der Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt am Main informiert Sie regelmäßig über aktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht. Die Beiträge behandeln juristische Fragen oder Gerichtsentscheidungen und deren Konsequenzen für Beschäftigte und Unternehmer.
eNews 83 | Oktober 2022
BAG sieht Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Ein Paukenschlag oder nicht?
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.09.2022 – Az. 1 ABR 22/21) hat in einer bereits vielfach zitierten Entscheidung kürzlich festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet seien, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfasst wird. Das Urteil wird von vielen Autoren als großer Paukenschlag bezeichnet – aber ist es das auch wirklich?
Zunächst bleibt festzuhalten, dass bislang nur die Pressemitteilung des BAG vorliegt und die ausführliche Urteilsbegründung noch aussteht. Was lässt sich der kurzen Pressemitteilung tatsächlich bzw. vielmehr nicht entnehmen?
- Betriebsräte haben kein Initiativrecht auf Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung, da Arbeitgeber hierzu bereits nach einer unionskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet seien.
- Das BAG äußerte sich nicht dazu, wie die Arbeitszeit – elektronisch oder auf andere Weise – zu erfassen ist. Zu den Anforderungen des EuGH aus dem Jahr 2019 (Urteil vom 14.05.2019 – Az. C-55/18) „objektiv, verlässlich, zugänglich“ steht jedenfalls in der Pressemitteilung nichts.
Die Aufregung um das jüngst ergangene Urteil des BAG lässt sich insofern nicht ganz nachvollziehen, als das der EuGH bereits im Jahr 2019 die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung festgestellt hat. Seitdem wird auf eine dringend notwendige Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber gewartet. Diese ist nach dem aktuellen Urteil des BAG noch viel wichtiger, um endlich für Rechtssicherheit in Arbeitsverhältnissen zu sorgen und Arbeitgebern verlässliche Kriterien für die Erfassung der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu geben. Mit großer Spannung sollte aber die ausführliche Begründung des BAG in Bezug auf die Versagung eines Initiativrechts der Betriebsräte zur Einführung eines Zeiterfassungssystems erwartet werden. Bei § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG handelt es sich nämlich eigentlich um eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift, für die ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht. Warten wir also ab, wie uns Erfurt das erläutern wird.
Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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