eNews 83 | Oktober 2022
Wahl der Schwerbehindertenvertretung – darauf müssen Sie achten!
Im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 2022 finden wieder die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung statt. Sie sind alle vier Jahre in Betrieben und Dienststellen durchzuführen, wenn wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.
Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen unabhängig von der Länge der Betriebszugehörigkeit. Wählbar sind alle Personen, die mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung müssen selbst nicht schwerbehindert sein. Es ist eine Vertrauensperson und mindestens ein Stellvertreter zu wählen, wobei in Betrieben mit einer großen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten je 100 schwerbehindert Beschäftigter ein weiterer Stellvertreter zu wählen ist. In Betrieben oder Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten Menschen wird ein vereinfachtes Wahlverfahren im Rahmen einer Wahlversammlung durchgeführt. Im Übrigen gilt das normale Wahlverfahren.
Die amtierende Schwerbehindertenvertretung bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; diese soll innerhalb von sechs Wochen und spätestens eine Woche vor Ende der aktuellen Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung stattfinden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Wahlvorstand zu unterstützen, ihm benötigte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Sechs Wochen vor der Wahl erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Dieses enthält unter anderem die Festlegung, wie viele Stellvertreter im Betrieb zu wählen sind und wo die gleichzeitig ausgelegten Listen der Wahlberechtigten zu finden sind. Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Vertrauensperson sowie für die Stellvertreter einzureichen. Die Vertrauensperson sowie der oder die Stellvertreter werden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt. Jeder Bewerber kann nur entweder als Vertrauensperson oder als Stellvertreter aufgestellt werden. Eine Woche vor der Wahl werden die gültigen Vorschläge für Bewerber bekannt gemacht.
Grundsätzlich finden die Wahlen in geheimer und unmittelbarer Wahl statt. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber für das Amt der Vertrauensperson und der Stellvertreter getrennt aufzuführen. Dabei darf nur eine Person auf der Liste der Bewerber für Vertrauenspersonen angekreuzt werden; auf der Liste der Stellvertreter hat der Wahlberechtigte eine Stimme pro Anzahl an zu wählenden Stellvertretern (je nach Größe des Betriebs).
Im vereinfachten Wahlverfahren werden Vertrauensperson und Stellvertreter in einer Wahlversammlung gewählt. Zu dieser lädt die amtierende Schwerbehindertenvertretung spätestens drei Wochen vor Ende ihrer Amtszeit ein. Ist im Betrieb noch keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden, so kann die Einladung auch von drei Wahlberechtigten, dem Betriebs- oder Personalrat oder dem Integrationsamt ausgesprochen werden. Auf der Wahlversammlung kann jeder Wahlberechtigter Vorschläge für Bewerber abgeben. Daraufhin wird die Wahl zur Vertrauensperson und zu den stellvertretenden Mitgliedern in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Im vereinfachten Wahlverfahren besteht die Möglichkeit, die Wahl mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten. Dies wird insbesondere dadurch sichergestellt, dass die Schwerbehindertenvertretung über die Einhaltung der zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Regelungen wacht und bei Problemen den Betroffenen beratend und helfend zur Seite steht. So unterstützt die Schwerbehindertenvertretung Beschäftigte auch bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung oder einer Gleichstellung an die zuständigen Behörden. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte berührt, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam.
Die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretung werden zur Durchführung ihrer Aufgaben, wenn erforderlich, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit. Zudem genießen sie wie Mitglieder des Betriebs- bzw. Personalrats einen Sonderkündigungsschutz.
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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