eNews 83 | Oktober 2022

Wahl der Schwer­behinderten­vertretung – darauf müssen Sie achten!

Im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 2022 finden wieder die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung statt. Sie sind alle vier Jahre in Betrieben und Dienststellen durchzuführen, wenn wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.

Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienst­stelle beschäftigten schwer­behinderten und gleich­gestellten Menschen unabhängig von der Länge der Betriebs­zugehörig­keit. Wählbar sind alle Personen, die mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind und am Wahltag das 18. Lebens­jahr vollendet haben. Die Mitglieder der Schwer­behinderten­vertretung müssen selbst nicht schwer­behindert sein. Es ist eine Vertrauens­person und mindestens ein Stell­vertreter zu wählen, wobei in Betrieben mit einer großen Anzahl an schwer­behinderten Beschäftigten je 100 schwer­behindert Beschäftigter ein weiterer Stell­vertreter zu wählen ist. In Betrieben oder Dienststellen mit weniger als 50 wahl­berechtigten Menschen wird ein verein­fachtes Wahl­verfahren im Rahmen einer Wahl­versammlung durchgeführt. Im Übrigen gilt das normale Wahlverfahren.

Die amtierende Schwer­behinderten­vertretung bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahl­vorstand aus drei voll­jährigen in dem Betrieb oder der Diensts­telle Beschäftigten. Der Wahl­vorstand hat die Wahl unver­züglich einzu­leiten; diese soll innerhalb von sechs Wochen und spätestens eine Woche vor Ende der aktuellen Amts­zeit der Schwer­behinderten­vertretung stattfinden. Der Arbeit­geber ist verpflichtet, den Wahl­vorstand zu unterstützen, ihm benötigte Auskünfte zu erteilen und Unter­lagen zur Verfügung zu stellen.

Sechs Wochen vor der Wahl erlässt der Wahlv­orstand ein Wahl­aus­schreiben. Dieses enthält unter anderem die Fest­legung, wie viele Stell­vertreter im Betrieb zu wählen sind und wo die gleich­zeitig aus­gelegten Listen der Wahl­berechtigten zu finden sind. Die Wahl­berechtigten werden aufge­fordert, innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Vertrauens­person sowie für die Stell­vertreter einzureichen. Die Vertrauens­person sowie der oder die Stell­vertreter werden in zwei getrennten Wahl­gängen gewählt. Jeder Bewerber kann nur entweder als Vertrauens­person oder als Stell­vertreter aufgestellt werden. Eine Woche vor der Wahl werden die gültigen Vorschläge für Bewerber bekannt gemacht.

Grundsätzlich finden die Wahlen in geheimer und unmittel­barer Wahl statt. Auf den Stimm­zetteln sind die Bewerber für das Amt der Vertrauens­person und der Stell­vertreter getrennt auf­zu­führen. Dabei darf nur eine Person auf der Liste der Bewerber für Vertrauens­personen angekreuzt werden; auf der Liste der Stell­vertreter hat der Wahl­berechtigte eine Stimme pro Anzahl an zu wählenden Stell­vertretern (je nach Größe des Betriebs).

Im vereinfachten Wahlverfahren werden Vertrauens­person und Stell­vertreter in einer Wahl­ver­sammlung gewählt. Zu dieser lädt die amtierende Schwer­behinderten­vertretung spätestens drei Wochen vor Ende ihrer Amts­zeit ein. Ist im Betrieb noch keine Schwer­behindertenv­ertretung vorhanden, so kann die Ein­ladung auch von drei Wahl­berechtigten, dem Betriebs- oder Personalrat oder dem Integrations­amt ausgesprochen werden. Auf der Wahlversammlung kann jeder Wahl­berechtigter Vorschläge für Bewerber abgeben. Daraufhin wird die Wahl zur Vertrauens­person und zu den stell­vertretenden Mit­gliedern in getrennten Wahl­gängen durchgeführt. Im vereinfachten Wahl­verfahren besteht die Möglich­keit, die Wahl mittels Video- und Telefon­konferenz durchzuführen, wenn sicher­gestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Aufgabe der Schwer­behinderten­vertretung ist die Interessen­vertretung von schwer­behinderten oder ihnen gleich­gestellten Beschäftigten. Dies wird insbesondere dadurch sicher­gestellt, dass die Schwer­behinderten­vertretung über die Einhaltung der zugunsten schwer­behinderter Menschen getroffenen Rege­lungen wacht und bei Problemen den Betroffenen beratend und helfend zur Seite steht. So unterstützt die Schwer­behinderten­vertretung Beschäftigte auch bei Anträgen auf Fest­stellung einer Behinde­rung oder einer Gleich­stellung an die zuständigen Behörden. Der Arbeit­geber hat die Schwer­behinderten­vertretung in allen Angelegen­heiten, die schwer­behinderte Beschäftigte berührt, unverzüg­lich und umfassend zu unter­richten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die Kündigung eines schwer­behinderten Mitarbeiters ohne Beteiligung der Schwer­behinderten­vertretung ist unwirksam.

Die Vertrauenspersonen der Schwer­behinderten­vertretung werden zur Durch­führung ihrer Aufgaben, wenn erforder­lich, von ihrer beruf­lichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeits­entgelts befreit. Zudem genießen sie wie Mit­glieder des Betriebs- bzw. Personal­­rats einen Sonder­­kündigungs­­schutz.
 
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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