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Der Newsletter der Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt am Main informiert Sie regelmäßig über aktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht. Die Beiträge behandeln juristische Fragen oder Gerichtsentscheidungen und deren Konsequenzen für Beschäftigte und Unternehmer.
eNews 85 | Februar 2023
BAG: Urlaubsabgeltungsanspruch verjährt nach drei Jahren!
Im Dezember 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, dass Urlaubsansprüche nicht automatisch nach Ablauf von drei Jahren verjähren. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen (BAG Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20). Ohne eine solche Mitwirkung des Arbeitgebers konnte damit auch der aus mehreren Jahren nicht genommene Urlaub weder verfallen noch verjähren. Viele Arbeitgeber befürchteten aufgrund dieses Urteils noch Jahre nach Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Anspruch genommen zu werden. Doch wenige Wochen später sorgte das BAG für Klarheit.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt seinerseits der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG Urteil vom 31.01.2023, Az. 9 AZR 456/20).
Damit kann die Abgeltung von offenen Urlaubsansprüchen nur innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Bei der Abgeltung des Resturlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind jedoch ggf. vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten. Gelten wirksame Ausschlussfristen, die häufig drei Monate betragen, müssen Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist die Auszahlung des Resturlaubs verlangen.
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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