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eNews 85 | Februar 2023

BAG: Urlaubsabgeltungsanspruch verjährt nach drei Jahren!

Im Dezember 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, dass Urlaubs­ansprüche nicht automatisch nach Ablauf von drei Jahren verjähren. Die dreijährige Verjährungs­frist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfall­fristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen (BAG Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20). Ohne eine solche Mitwirkung des Arbeitgebers konnte damit auch der aus mehreren Jahren nicht genommene Urlaub weder verfallen noch verjähren. Viele Arbeitgeber befürchteten aufgrund dieses Urteils noch Jahre nach Beendigung von Arbeits­verhältnissen auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Anspruch genommen zu werden. Doch wenige Wochen später sorgte das BAG für Klarheit.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt seinerseits der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungs­obliegenheiten ankommt. Der Urlaubs­abgeltungs­anspruch ist anders als der Urlaubs­anspruch nicht auf Freistellung von der Arbeits­verpflichtung zu Erholungs­zwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompen­sation beschränkt. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeit­nehmers, aus der der EuGH die Schutz­bedürftigkeit des Arbeit­nehmers bei der Inanspruch­nahme von Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeits­verhältnisses (BAG Urteil vom 31.01.2023, Az. 9 AZR 456/20).

Damit kann die Abgeltung von offenen Urlaubsansprüchen nur innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses geltend gemacht werden. Bei der Abgeltung des Resturlaubs nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses sind jedoch ggf. vertragliche oder tarifvertragliche Ausschluss­fristen zu beachten. Gelten wirksame Ausschluss­fristen, die häufig drei Monate betragen, müssen Arbeitn­ehmer innerhalb dieser Frist die Auszahlung des Rest­urlaubs verlangen.
 
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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