eNews 92 | April 2024
Altersdiskriminierung in Stellenausschreibungen – Suche eines „Digital Native“
Arbeitgeber sind verpflichtet, Stellenausschreibungen so zu formulieren, dass sie Bewerber weder wegen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Identität oder des Alters benachteiligen. Wann eine solche Benachteiligung anzunehmen ist, wird von der Rechtsprechung regelmäßig konkretisiert. Das Arbeitsgericht Heilbronn (Urteil vom 18.01.2024, Az. 8 Ca 191/23) musste sich kürzlich mit der Frage beschäftigen, ob die Suche nach einem „Digital Native“ ein Indiz für eine Altersdiskriminierung sei.
In der Stellenausschreibung eines Sportartikelherstellers hieß es wörtlich: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause.“ Ein 1972 geborener Wirtschaftsjurist bewarb sich auf die Stelle und erhielt eine Absage, die er im Hinblick auf sein Alter für benachteiligend empfand. Er klagte eine Entschädigung in Höhe von EUR 37.500 ein. Das Unternehmen bestritt eine Altersdiskriminierung und gab als Grund für die Ablehnung eine Überqualifizierung des Bewerbers und einen fehlenden Bezug zur Unternehmenstätigkeit an. Mit der Bezeichnung „Digital Native“ sollten sich Personen angesprochen fühlen, die sich in der digitalen Welt zu Hause fühlten, ohne dass damit eine bestimmte Altersgrenze gezogen werden sollte. Es verwies zudem auf die insgesamt „lockere Sprache“ in der Stellenanzeige. Das Arbeitsgericht Heilbronn gab dem Bewerber Recht und sieht in dem Begriff ein Indiz für eine Altersdiskriminierung. Es begründete seine Entscheidung damit, dass unter einem „Digital Native“ im allgemeinen Sprachgebrauch Personen gemeint seien, die mit digitalen Technologien aufgewachsen seien und nahm eine Abgrenzung zu anderen Generationen entstammenden „Digital Immigrants“ und „Digital Outsidern“ vor. Das Unternehmen habe mit der Verwendung des Begriffs zum Ausdruck gebracht, dass es nicht nur eine Person mit sicheren Kenntnissen im Bereich der digitalen Technologien suche, sondern jemanden, der diese Eigenschaft von Natur aus als „Eingeborener“ mitbringe. Dies werde regelmäßig den Angehörigen der Geburtsjahrgänge ab 1980 zugerechnet und damit der Bewerberkreis in Bezug auf das Alter eingeengt. Das Arbeitsgericht hielt im Ergebnis eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Monatsgehältern, insgesamt EUR 7.500, für angemessen. Arbeitgebern bleibt weiterhin geraten Stellenausschreibungen vor der Veröffentlichung genaustens auf mögliche Diskriminierungen zu prüfen und sich auf die sachliche Beschreibungen von Fähigkeiten und Kenntnissen zu fokussieren.
Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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