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eNews 92 | April 2024
Arbeitgeber müssen die Kosten für Präsenzschulungen tragen
Die Kostenübernahme für Schulungen von Betriebsräten führt nicht selten zu Konflikten mit dem Arbeitgeber. Da die Digitalisierung auch in Bezug auf Betriebsratsschulungen vorangeschritten ist, besteht mittlerweile für Betriebsräte die Möglichkeit, sich mittels einer virtuellen Veranstaltung fortzubilden. Die Kosten für eine Online-Schulung sind in den meisten Fällen deutlich günstiger als für solche in Präsenz, da keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten anfallen. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber nur alle erforderlichen Kosten zu tragen hat. Kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Kostenübernahme für Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei einer Präsenzschulung mit dem Argument verwehren, dass diese nicht erforderlich seien, da die Veranstaltung auch online angeboten werde?
Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 07.02.2024, Az. 7 ABR 8/23) auseinandersetzen. In dem konkreten Fall hatte eine Personalvertretung, deren Schulungsanspruch sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz richtet, zwei Gremiumsmitglieder auf eine mehrtägige Grundlagenschulung nach Potsdam geschickt. Die Arbeitgeberin übernahm die Seminargebühr, verweigerte aber mit dem Hinweis auf das inhaltsgleiche Webinar die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Mit seiner Entscheidung hat das BAG die Arbeitgeberin allerdings zur Übernahme dieser Kosten in Höhe von ca. EUR 1.000 verpflichtet. Die vollständigen Entscheidungsgründe stehen noch aus, das BAG verwies in seiner Pressemitteilung jedoch bereits darauf, dass Personalvertretungen (nichts anderes gilt auch für Betriebsräte) bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsenden, ein gewisser Beurteilungsspielraum zukomme. Dies umfasse grundsätzlich auch das Schulungsformat – auch wenn dies mit höheren Kosten in Präsenz stattfindet.
Die Entscheidung unterstreicht die Autonomie von Arbeitnehmervertretungen bei der Auswahl von Fortbildungsmaßnahmen und zeigt auf, dass deren Auswahlermessen auch dann nicht eingeschränkt ist, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet. Beide Klarstellungen sind im Sinne von Betriebsräten und Personalvertretungen wünschenswert.
Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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