eNews 92 | April 2024
Betriebsrat kann die Überlassung von Tablets oder Notebooks für alle Mitglieder verlangen
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Gemäß § 40 BetrVG hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations-und Kommunikationsmittel sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Frage der Erforderlichkeit ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. So hat das LAG München mit Beschluss vom 07.12.2023 (Az. 2 TaBV 31/23) entschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen kann, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen.
Im zugrunde liegenden Fall hat sich der Betriebsrat eine Geschäftsordnung gegeben, wonach Betriebsratssitzungen auch mittels Video- oder Telefonkonferenz möglich sind. Er forderte den Arbeitgeber auf, den drei Betriebsratsmitgliedern die mobile technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Da die Betriebsratsmitglieder an den Sitzungstagen in die gleiche Schicht eingeteilt seien, sei eine Videokonferenz nicht nötig.
Zu Unrecht. Denn gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG darf die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video-und Telefonkonferenzen erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür in einer Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind, nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats widerspricht und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Über diese Regelung hinaus sind damit keine weiteren Anforderungen hinsichtlich des Obs der Zurverfügungstellung von entsprechender IT-Ausstattung zu stellen. Schließlich soll hierdurch ein wesentlicher Beitrag zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit geleistet werden.
Dreh-und Angelpunkt war damit die ordnungsgemäß beschlossene Geschäftsordnung des Betriebsrates, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG erfüllte. Betriebsräte sollten daher bei der Ausgestaltung der Geschäftsordnung auf die Vorgaben ein großes Augenmerk legen.
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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