eNews 92 | April 2024

Betriebsrat kann die Überlassung von Tablets oder Notebooks für alle Mitglieder verlangen

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeit­geber. Gemäß § 40 BetrVG hat der Arbeit­geber für die Sitzungen, die Sprech­stunden und die laufende Geschäfts­führung in erforder­lichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations-und Kommunikations­mittel sowie Büro­personal zur Verfügung zu stellen. Die Frage der Erforder­lich­keit ist regelmäßig Gegen­stand gericht­licher Entschei­dungen. So hat das LAG München mit Beschluss vom 07.12.2023 (Az. 2 TaBV 31/23) entschieden, dass der Betriebs­rat vom Arbeit­geber zur Ermöglichung der Teil­nahme seiner Mitglieder an Betriebs­rats­sitzungen mittels Video­konferenz die Über­lassung von einem Tablet oder Notebook je Betriebs­rats­mitglied verlangen kann, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen.

Im zugrunde liegenden Fall hat sich der Betriebs­rat eine Geschäfts­ordnung gegeben, wonach Betriebs­rats­sitzungen auch mittels Video- oder Telefon­konferenz möglich sind. Er forderte den Arbeit­geber auf, den drei Betriebs­rats­mitgliedern die mobile technische Aus­stattung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeit­geber lehnte dies ab. Da die Betriebs­rats­mitglieder an den Sitzungs­tagen in die gleiche Schicht ein­geteilt seien, sei eine Video­konferenz nicht nötig.

Zu Unrecht. Denn gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG darf die Teil­nahme an Betriebs­rats­sitzungen mittels Video-und Telefon­konferenzen erfolgen, wenn die Voraus­setzungen hierfür in einer Geschäfts­ordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenz­sitzung fest­gelegt sind, nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebs­rats wider­spricht und sicher­gestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Über diese Regelung hinaus sind damit keine weiteren Anforderungen hinsichtlich des Obs der Zurverfügung­stellung von entsprechender IT-Ausstattung zu stellen. Schließlich soll hierdurch ein wesentlicher Beitrag zur Digitali­sierung der Betriebs­rats­arbeit geleistet werden.

Dreh-und Angelpunkt war damit die ordnungsgemäß beschlossene Geschäfts­ordnung des Betriebs­rates, die die Voraus­setzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG erfüllte. Betriebsräte sollten daher bei der Ausgestaltung der Geschäfts­ordnung auf die Vorgaben ein großes Augenmerk legen.
 
Hakima Taous, Pflüger Rechtsanwälte GmbH

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